Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Auf Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Vergütung festsetzt oder 
ablehnt, entscheidet das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten. 
War ein Beteiligter ohne Anordnung erschienen, so gilt die Vergütung 
als abgelehnt, wenn das Schiedsgericht nicht ausdrücklich feststellt, daß das Er- 
scheinen erforderlich war. In diesem Falle findet Beschwerde nicht statt. 
65S. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird öffentlich verkündet, auch wenn 
die Offentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war. 
Bei der Verkündung der Entscheidung werden die Gründe mitgeteilt, 
soweit dies für erforderlich gehalten wird. Die Verkündung der Entscheidung 
kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel sofort anzuberaumen 
ist und binnen einer Woche stattfinden soll. 
8 59. 
Die Entscheidung enthält außer den Gründen eine gedrängte Darstellung 
des Sach= und Streitstandes auf Grund der gesamten Verhandlungen unter 
Hervorhebung der in der Sache gestellten Anträge (Tatbestand) und die hiervon 
und von den Gründen äußerlich zu sondernde Entscheidungsformel. Bei end- 
gültigen Entscheidungen genügt neben der Entscheidungsformel die Angabe der Gründe. 
Im Eingange der Entscheidung sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen 
Vertreter, das Schiedsgericht und die Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der 
Entscheidung mitgewirkt haben, die letzteren nach & 48 Abs. 2, aufzuführen. Auch 
ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen und 
anzugeben, daß mündlich verhandelt ist. 
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden unterzeichnet für ihn der an 
Lebensjahren älteste Beisitzer die Entscheidung. 
Für die Vorentscheidung (§ 21) gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. 
/60. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung soll spätestens binnen drei Wochen 
nach der Sercindung. den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt 
werden. Sind die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten, so ist die Aus- 
fertigung diesen zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, 
so genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten. 
61. 
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen. 
Die Ausfertigung erhält die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Knappschafts-Schiedsgericht sn . “
	        
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