— 418 —
Am Schlusse wird die Ausfertigung mit dem Siegel des Schiedsgerichts
versehen und von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von seinem
Stellvertreter unterzeichnet.
Hat der Minister für Handel und Gewerbe bestimmt, daß die Ausfertigungen
von einem Bureau- oder Kanzleibeamten des Schiedsgerichts unterzeichnet werden,
so ist unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte Abschrift zu setzen
„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird hier-
durch beglaubigt.“
Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amtseigenschaft.
62.
Schreib= und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in der
Entscheidung vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu
berichtigen.
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist.
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift der Entscheidung
und den Ausfertigungen vermerkt. Uber die Verfügung kann sich der Beteiligte
bei dem Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten beschweren.
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar.
/63.
Hat die Entscheidung einen von einer Partei erhobenen Haupt= oder Reben-
anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird sie auf
Antrag nachträglich ergänzt.
Uber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
wenn es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt.
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift der Entscheidung und
den Ausfertigungen vermerkt.
64.
Steht es fest, daß die Entscheidung mit der Revision nicht angegriffen
werden kann (6 82 des Knappschaftsgesetzes), so vermerkt der Vorsitzende unter
Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften am Schlusse der Entscheidung, daß hier-
gegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Wird eine Vorentscheidung erlassen (6 21), so geht der Vermerk dahin,
daß nur Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgerichte zulässig
ist; die Frist hierfür ist zu bezeichnen.
65.
Für die Berechnung von Fristen gelten die S# 124 bis 127, für Zu-
stellungen die §§ 135, 136, für die Wiederaufnahme des Verfahrens die 9§ 1722
bis 1734 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.