Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 418 — 
Am Schlusse wird die Ausfertigung mit dem Siegel des Schiedsgerichts 
versehen und von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von seinem 
Stellvertreter unterzeichnet. 
Hat der Minister für Handel und Gewerbe bestimmt, daß die Ausfertigungen 
von einem Bureau- oder Kanzleibeamten des Schiedsgerichts unterzeichnet werden, 
so ist unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte Abschrift zu setzen 
„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird hier- 
durch beglaubigt.“ 
Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amtseigenschaft. 
62. 
Schreib= und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in der 
Entscheidung vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu 
berichtigen. 
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist. 
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift der Entscheidung 
und den Ausfertigungen vermerkt. Uber die Verfügung kann sich der Beteiligte 
bei dem Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten beschweren. 
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar. 
/63. 
Hat die Entscheidung einen von einer Partei erhobenen Haupt= oder Reben- 
anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird sie auf 
Antrag nachträglich ergänzt. 
Uber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, 
wenn es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt. 
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift der Entscheidung und 
den Ausfertigungen vermerkt. 
64. 
Steht es fest, daß die Entscheidung mit der Revision nicht angegriffen 
werden kann (6 82 des Knappschaftsgesetzes), so vermerkt der Vorsitzende unter 
Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften am Schlusse der Entscheidung, daß hier- 
gegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. 
Wird eine Vorentscheidung erlassen (6 21), so geht der Vermerk dahin, 
daß nur Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgerichte zulässig 
ist; die Frist hierfür ist zu bezeichnen. 
65. 
Für die Berechnung von Fristen gelten die S# 124 bis 127, für Zu- 
stellungen die §§ 135, 136, für die Wiederaufnahme des Verfahrens die 9§ 1722 
bis 1734 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.