Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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III. Kosten des Verfahrens. 
" 66. 
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streit- 
fälle erwachsen und nach §9 79 Abs. 3 des Knappschaftsgesetzes von dem 
Knappschaftsvereine zu zahlen sind, dessen Entscheidung angefochten ist, werden 
vorbehaltlich der Vorschrift des § 79 Abs. 3 Satz 2 des Knappschaftsgesetzes durch 
Verfügung des Vorsitzenden festgesetzt. Gegen die Verfügung kann binnen einer 
Woche nach Zustellung Beschwerde bei dem Schiedsgericht eingelegt werden. Hält 
der Vorsitzende die Beschwerde für begründet, so kann er ihr abhelfen. Andern- 
falls ist die Beschwerde mit einer gutachtlichen Außerung unter Beifügung der 
Verhandlungen dem Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten vorzulegen. 
627. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und 
in welchem Betrage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten (außergerichtliche 
Kosten) zu erstatten hat. 
Die Höhe dieser Kosten wird in der Entscheidung festgesetzt. 
* 
Der Minister für Handel und Gewerbe kann über die Kosten des Schieds- 
gerichts und des schiedsgerichtlichen Verfahrens Ausführungsbestimmungen erlassen. 
69. 
Die festgesetzten Geldstrafen (§ 1 Abs. 6 Schlußsatz, § 28 Abs. 1, &+44 
Abs. 3) sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (56 66, 67) werden 
wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Das Gleiche gilt für die nach § 79 AbsK. 3 
Satz 2 des Knappschaftsgesetzes einem Beteiligten auferlegten, in der Entscheidung 
festzusetzenden Kosten. 
B. Vorschriften für die auf Grund des § 80 des Knappschaftsgesetzes zur 
schiedsgerichtlichen Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten bestellten 
besonderen Oberversicherungsämter (Knappschafts-Oberversicherungsämter). 
870. 
Die schiedsgerichtliche Entscheidung knappschaftlicher Streitigkeiten erfolgt 
im Spruchverfahren. 
Für das Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den Knappschafts- 
Oberversicherungsämtern gelten entsprechend § 1 Abs. 3, § 6 mit der Maßgabe, 
daß das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten auch zu entscheiden hat, 
wenn Streit über die Zuständigkeit zwischen Knappschafts-Oberversicherungsämtern 
entsteht, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3, 9#lß 11, 12, § 16 Abs. 1 bis 3, § 17, 
Sesetsammlung 1913. (r. 11326—11327.) 76
	        
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