Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 420 — 
§# 21 bis 34 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Vorsitzenden des Schiedsgerichts 
der Vorsitzende der Spruchkammer tritt, § 44 Abs. 2, 3, 5, §8 46, 52, 53, 
56 Abs. 3, §#§8 57, 62, 63, 64, & 66 mit der Maßgabe, daß an Stelle des 
Vorstenden des Schiedsgerichts der Vorsitzende der Spruchkammer tritt, § 67, 
68 und 69. 
Im übrigen regelt sich das Verfahren nach den für die Oberversicherungs- 
ämter geltenden Bestimmungen. 
C. Inkrafttreten der Verordnung. 
71. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Verordnung über das Verfahren vor den Schiedsgerichten zur Entscheidung 
von Knappschaftsangelegenheiten vom 29. November 1907 (Gesetzsamml. S. 301) 
außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Dezember 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. 
v. Dallwitz. Lentze. v. Falkenhayn. 
  
—-. — 
(Nr. 11327.) Verordnung über das Verfahren vor dem Oberschiedsgericht in Knappschafts- 
angelegenheiten (Oberschiedsgerichtsordnung). Vom 8. Dezember 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc, 
verordnen auf Grund des § 84 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912 
S. 137, 1913 S. 2), was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Der Vorsitzende, im Falle der Behinderung sein Stellvertreter, leitet, be- 
aufsichtigt und verteilt die Geschäfte beim Oberschiedsgerichte. 
Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen und vermerkt auf den 
Schriftstücken den Tag des Einganges, wenn nicht von ihm diese Geschäfte einem 
vereidigten Beamten des Oberschiedsgerichts übertragen sind. Er bestimmt die 
Sitzungen, zeichnet die Urschriften der Verfügungen, Vorladungen, Entscheidungen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.