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§# 21 bis 34 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Vorsitzenden des Schiedsgerichts
der Vorsitzende der Spruchkammer tritt, § 44 Abs. 2, 3, 5, §8 46, 52, 53,
56 Abs. 3, §#§8 57, 62, 63, 64, & 66 mit der Maßgabe, daß an Stelle des
Vorstenden des Schiedsgerichts der Vorsitzende der Spruchkammer tritt, § 67,
68 und 69.
Im übrigen regelt sich das Verfahren nach den für die Oberversicherungs-
ämter geltenden Bestimmungen.
C. Inkrafttreten der Verordnung.
71.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Verfahren vor den Schiedsgerichten zur Entscheidung
von Knappschaftsangelegenheiten vom 29. November 1907 (Gesetzsamml. S. 301)
außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Dezember 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze. v. Falkenhayn.
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(Nr. 11327.) Verordnung über das Verfahren vor dem Oberschiedsgericht in Knappschafts-
angelegenheiten (Oberschiedsgerichtsordnung). Vom 8. Dezember 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen auf Grund des § 84 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912
S. 137, 1913 S. 2), was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1.
Der Vorsitzende, im Falle der Behinderung sein Stellvertreter, leitet, be-
aufsichtigt und verteilt die Geschäfte beim Oberschiedsgerichte.
Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen und vermerkt auf den
Schriftstücken den Tag des Einganges, wenn nicht von ihm diese Geschäfte einem
vereidigten Beamten des Oberschiedsgerichts übertragen sind. Er bestimmt die
Sitzungen, zeichnet die Urschriften der Verfügungen, Vorladungen, Entscheidungen,