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Berichte usw. und vollzieht die Reinschriften, wenn nicht etwa durch andere
Grundsätze, die die Aufsichtsbehörde (Minister für Handel und Gewerbe) über
die Verteilung der Prozeßsachen auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden feststellen kann, eine Abweichung von dieser Regel herbeigeführt ist.
Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Vollziehung der Rein-
schriften durch Beglaubigungsvermerk eines Bureau= oder Kanzleibeamten zulassen.
Der Vorsitzende trifft die Anordnungen über die Führung der Geschäfts-
kontrollen. Er verpflichtet die Beamten des Oberschiedsgerichts, soweit sie nicht
bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte Erfüllung der
Amtspflichten, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist, und übt über sie die
unmittelbare Dienstaufsicht aus. Disziplinarstrafen verhängt, wenn die Beamten
bei dem Oberschiedsgericht im Hauptamt angestellt sind, der Vorsitzende, im übrigen
die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde.
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Tatsachen, die ihre Wählbarkeit aus-
schließen (§ 83 Abs. 2, § 72 Abs. 3), §5 73 Abs. 1 des Knappschaftsgesetzes), an-
zuzeigen. Hiervon hat der Vorsitzende dem Minister für Handel und Gewerbe
wegen Ernennung eines Beisitzers für den Rest der Wahlperiode Anzeige zu er-
statten (§ 83 Abs. 2, §J 72 Abs. 6 Satz 2 des Knappschaftsgesetzes). Die gleiche
Verpflichtung hat der Vorsitzende, wenn ein Beisitzer während der Wahlperiode
durch Tod ausscheidet.
Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden dem
Vorsitzenden von einem Beisitzer Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit aus-
schließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so hat der Vor-
sitzende diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen und bei dem
Minister für Handel und Gewerbe die Enthebung des Beisitzers vom Amte zu
beantragen (§ 83 Abs. 2, § 75 Abs. 3 des Knappschaftsgesetzes). Vor der Ent-
hebung vom Amte ist dem Beisitzer Gelegenheit zur Außerung zu geben. Der
Vorsitzende hat ferner, wenn ein Beisitzer ohne genügende Entschuldigung zu den
Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfindet oder seinen Obliegenheiten in anderer
Weise sich entzieht, bei dem genannten Minister den Antrag auf Festsetzung einer
Geldstrafe zu stellen ( 83 Abs. 2, § 75 Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes).
82.
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen des Oberschiedsgerichts nach
einer im voraus aufgestellten Reihenfolge und zwar in der Regel nach der
Reihenfolge der Anfangsbuchstaben ihrer Namen zugezogen.
Will der Vorsitzende von dieser Reihenfolge aus besonderen Gründen ab-
weichen, so sind diese aktenkundig zu machen.
Ein Beisitzer, welcher durch Krankheit oder durch sonstige, nicht zu be-
seitigende Umstände verhindert ist, einer Verhandlung beizuwohnen oder sich der
Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies so-
fort dem Vorsitzenden anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei beabsichtigter längerer#
Entfernung vom Wohnorte.
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