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3.
Für die Besetzung des Oberschiedsgerichts mit Mitgliedern gelten die Vor-
schriften des 6 83 des Knappschaftsgesetzes.
Die Vorschrift des §& 83 Abs. 2 Nr. 3c a. a. O. gilt entsprechend für die
Entscheidungen des Oberschiedsgerichts in den Fällen des § 56 Abs. 3 und § 60
dieser Verordnung sowie in den Fällen des § 6, § 10 Abs. 2, 5& 24 Abs. 1,
§&27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, §9 30 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 57 Abs. 2, §9 62
Abs. 3, § 66 Satz 4 und 9 70 Abs. 2 (Streit über die Zuständigkeit zwischen
Knappschafts-Oberversicherungsämtern) der Verordnung über das schiedsgericht-
liche Verfahren bei knappschaftlichen Streitigkeiten (Schiedsgerichtsordnung) vom
8. Dezember 1913.
Die zu den Entscheidungen des Oberschiedsgerichts. zuzuziehenden richter-
lichen Beamten, Versicherungsverständigen und Bergbauverständigen werden bei
ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden beeidigt.
Für die Beeidigung gilt §9 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
84.
Die Bestimmungen der 88 1641, 1643, 1645 und 1647 der Reichs-
versicherungsordnung über Ausschluß und Ablehnung von Mitgliedern des
Spruchausschusses des Versicherungsamts gelten für die Mitglieder des Ober-
schiedsgerichts entsprechend.
Wird ein Beisitzer abgelehnt, so entscheidet der Vorsitzende. Wird der
Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet das Oberschiedsgericht. Einer Entscheidung
bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Bei der Entscheidung des Oberschiedsgerichts über die Ablehnung des Vor-
sitzenden hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt der dem Lebens-
alter nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergibt sich bei der Abstimmung
Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
85.
& 4 Absl. 2 gilt auch, wenn ein Mitglied des Oberschiedsgerichts selbst
eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel
darüber entstehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist.
86.
Der Vorsitzende des Oberschiedsgerichts erstattet einen Geschäftsbericht; das
Nähere bestimmt der Minister für Handel und Gewerbe.
87T.
Für die Geschäftssprache vor dem Oberschiedsgerichte gelten die Fh 186 bis 193
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
88.
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift:
„Das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten."