Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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89. 
Das Oberschiedsgericht führt ein Siegel, das durch den Minister für 
Handel und Gewerbe bestimmt wird. 
810. 
Das Oberschiedsgericht unterliegt der Beaufsichtigung durch den Minister 
für Handel und Gewerbe. 
II. Vorschriften über das Verfahren. 
A. Die Revision. 
l1. 
Die Revision ist bei dem Oberschiedsgerichte schriftlich einzulegen. Die 
Revisionsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Revision 
bei dem Berufungsgericht oder bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem 
Knappschaftsorgan eingegangen ist; diese haben die Revisionsschrift unverzüglich 
an das Oberschiedsgericht abzugeben. 
B. Die Beschwerde. 
* 12. 
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und zwar: 
1. bei dem Oberbergamt in den Fällen des § 6 Abs. 3), § 41 Abs. 2) 
&47 und § 54 Abs. 3 des Knappyschaftsgesetzes; 
2. bei dem Berufungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 2, 5 24 Abs. 1, 
&27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 44 Abs. 2, 9 57 Abs. 2, 
62 Abs. 3 und §9 66 Satz 4 der Verordnung über das schiedsgericht- 
liche Verfahren bei knappschaftlichen Streitigkeiten (Schiedsgerichtsordnung) 
vom 8. Dezember 1913. 
11 Satz 2 gilt entsprechend. 
C. Gemeinsame Bestimmungen für Revision und Beschwerde. 
W 13. 
In der Rechtsmittelschrift sollen die Parteien, der Gegenstand des Anspruchs 
und die angefochtene Entscheidung bezeichnet und ein bestimmter Antrag gestellt 
werden; bei Revisionen sollen insbesondere auch die Gesichtspunkte, woraus die 
Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder ein 
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder Mängel des Verfahrens sich 
ergeben sollen (6 82 Abs. 6 des Knappschaftsgesetzes), bei Beschwerden insbesondere 
auch die etwa vorzubringenden neuen Tatsachen und Beweismittel angeführt 
werden. Bei Revisionen ist für die Gegenpartei eine Abschrift beizufügen. Das 
Gleiche gilt bei Beschwerden, wenn eine Gegenpartei vorhanden ist. 
14. 
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung 
der Rechtsmittelfrist gelten die §& 131, 132, 133 Abs. 1 und § 134 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend.
	        
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