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89.
Das Oberschiedsgericht führt ein Siegel, das durch den Minister für
Handel und Gewerbe bestimmt wird.
810.
Das Oberschiedsgericht unterliegt der Beaufsichtigung durch den Minister
für Handel und Gewerbe.
II. Vorschriften über das Verfahren.
A. Die Revision.
l1.
Die Revision ist bei dem Oberschiedsgerichte schriftlich einzulegen. Die
Revisionsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Revision
bei dem Berufungsgericht oder bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem
Knappschaftsorgan eingegangen ist; diese haben die Revisionsschrift unverzüglich
an das Oberschiedsgericht abzugeben.
B. Die Beschwerde.
* 12.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und zwar:
1. bei dem Oberbergamt in den Fällen des § 6 Abs. 3), § 41 Abs. 2)
&47 und § 54 Abs. 3 des Knappyschaftsgesetzes;
2. bei dem Berufungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 2, 5 24 Abs. 1,
&27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 44 Abs. 2, 9 57 Abs. 2,
62 Abs. 3 und §9 66 Satz 4 der Verordnung über das schiedsgericht-
liche Verfahren bei knappschaftlichen Streitigkeiten (Schiedsgerichtsordnung)
vom 8. Dezember 1913.
11 Satz 2 gilt entsprechend.
C. Gemeinsame Bestimmungen für Revision und Beschwerde.
W 13.
In der Rechtsmittelschrift sollen die Parteien, der Gegenstand des Anspruchs
und die angefochtene Entscheidung bezeichnet und ein bestimmter Antrag gestellt
werden; bei Revisionen sollen insbesondere auch die Gesichtspunkte, woraus die
Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder ein
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder Mängel des Verfahrens sich
ergeben sollen (6 82 Abs. 6 des Knappschaftsgesetzes), bei Beschwerden insbesondere
auch die etwa vorzubringenden neuen Tatsachen und Beweismittel angeführt
werden. Bei Revisionen ist für die Gegenpartei eine Abschrift beizufügen. Das
Gleiche gilt bei Beschwerden, wenn eine Gegenpartei vorhanden ist.
14.
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Rechtsmittelfrist gelten die §& 131, 132, 133 Abs. 1 und § 134 der Reichs-
versicherungsordnung entsprechend.