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18.
Die Vorverhandlungen sind, soweit sie nicht gleichzeitig mit der Rechts-
mittelschrift eingereicht werden, unverzüglich beizuziehen.
Sie umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den Gegenstand, die bei den
Vorinstanzen vorhanden sind, einschließlich derjenigen, die sich in Vorakten be-
finden oder im Laufe des Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen Schrift-
stücke find auch ohne Aufforderung unverzüglich nachzureichen.
Die Vorinstanz hat eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung ein-
zureichen. §1
Ist das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt oder ist das Oberschieds-
gericht gesetzlich zur Entscheidung über die dem Rechtsmittel zugrunde liegenden
Beschwerdepunkte nicht zuständig, so kann das Oberschiedsgericht das Rechtsmittel
ohne mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen zu versehende Entscheidung
als unzulässig verwerfen. E
Dritte, die an dem Ausgange des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben,
können auf Antrag oder von Amts wegen zum Verfahren zugezogen werden.
Solche Dritte sind auch ohne Luziehung jederzeit berechtigt, dem Ver-
fahren beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange und
dem Ausgange des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Die §§ 13) 15 bis 17
gelten entsprechend.
21.
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1, 2 und der §§ 241, 249 der Zivil-
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend.
* 22.
Die Beteiligten können — vorbehaltlich der Vorschrift im §& 46 Abs. 2 —
Einsicht in die Akten nehmen und sich daraus gegen Erstattung der Kosten Aus-
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Der Vorsitzende kann aus
besonderen Gründen die Akteneinsicht versagen oder beschränken.
Dritten Personen kann der Vorsitzende ohne Einwilligung der Parteien die
Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft ge-
macht wird.
Die Entwürfe zu Entscheidungen sowie Schriftstücke, die Abstimmungen
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
23.
Von den in den §§ 19, 56, 57 bezeichneten Ausnahmen abgesehen, ent-
scheidet das Oberschiedsgericht über Revisionen auf Grund mündlicher Verhandlung.
Uber Beschwerden entscheidet das Oberschiedsgericht auf Grund der Akten.
Es ist jedoch befugt, die Beteiligten behufs Aufklärung des Sachverhalts zur
mündlichen Verhandlung vorzuladen.
Die Verhandlungszeit wird von dem Vorsitzenden bestimmt.