Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Aber die Zulassung entscheidet das Oberschiedsgericht, auf Beschwerde der 
Minister für Handel uns Gewerbe. gericht, 
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vor— 
liegt; sie darf nicht versagt werden aus Gründen, die sich auf die religiöse oder 
politische Betätigung des Antragstellers stützen. 
830. 
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück- 
gewiesen, ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist, 
so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen 
auf Befragen beantragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhandlungs- 
zeit anzuberaumen. 
31. 
Vor dem Oberschiedsgerichte wird mündlich und öffentlich verhandelt. 
Die Offentlichkeit kann aus Gründen des öffentliches Wohles oder der 
Sittlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden. 
Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vor 
dem Sitzungszimmer bekannt gemacht und in der Regel in der Reihenfolge 
erledigt, wie sie der Aushang ergibt. 
32. 
Das Verfahren beim Ausschlusse der Offentlichkeit richtet sich nach § 174 
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
l 33. 
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung 
der Ordnung in der Sitzung (69 176 bis 182, 184) gelten entsprechend. 
Uber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig der Minister 
für Handel und Gewerbe. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung der Strafverfügung bei diesem Minister einzulegen. 
Die vom Oberschiedsgerichte festgesetzten Geldstrafen fließen zur Staatskasse. 
Gegen Personen, die auf Grund des Abs. 1 aus dem Sitzungszimmer 
entfernt worden sind, wird in der gleichen Weise verfahren, wie wenn sie sich 
freiwillig entfernt hätten. 
Um die Vollstreckung von Haftstrafen ist das Amtsgericht zu ersuchen, in 
dessen Bezirke das Oberschiedsgericht seinen Sitz oder der Beteiligte seinen Wohn- 
sitz oder beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
34. 
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt 
mit der Darstellung des Sachverhalts durch diesen oder den Berichterstatter 
Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende hat 
das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken, 
daß sie über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die an- 
gemessenen und sachdienlichen Anträge stellen. 
Sesegsammlung 1913. (Ar. 11327) 77
	        
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