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Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen
an die erschienenen Beteiligten, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sach-
verständigen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet das
Oberschiedsgericht. 935
Zu der mündlichen Verhandlung des Oberschiedsgerichts ist ein vereidigter
Schriftführer zuzuziehen, der eine Niederschrift aufzunehmen hat.
Die Niederschrift enthält den Ort und Tag der Verhandlung, die Namen
des Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender
und als Vertreter der Werksbesitzer oder der Knappschaftsmitglieder sowie als
richterlicher Beamter, Versicherungsverständiger oder Bergbauverständiger und die
Bezeichnung des Berufs des Vorsitzenden und der Beisitzer, die Namen und die
Bezeichnung des Berufs des Schriftführers und des etwa zugezogenen Dol-
metschers, die Bezeichnung der Streitsache, die Namen der erschienenen Beteiligten,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, daß
öffentlich verhandelt oder die Offentlichkeit ausgeschlossen ist.
Der Gang der Verhandlung ist in der Niederschrift nur im allgemeinen
anzugeben. Aufzunehmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche
sowie Beschlüsse und die Entscheidungsformel) ferner sollen auch die Anträge
und erheblichen Erklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, soweit sie von
den Anträgen und Erklärungen in den Schriftsätzen abweichen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer und,
wenn sie eine Entscheidungsformel enthält, auch von dem Berichterstatter zu
vollziehen. g 36
Die Erhebung von Beweisen erfolgt in der Regel vor dem Oberschieds-
gerichte. Das Oberschiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis an Ort und Stelle
zu erheben oder durch ein Mitglied oder nach § 85 des Knappschaftsgesetzes
durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeignetenfalls steht die Be-
fugnis der Beweiserhebung auch dem Vorsitzenden schon vor Bestimmung der
Verhandlungzzeit zu.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch
Handschlag zu verpflichtenden Schriftführers aufzunehmen; die Beteiligten sind zu
benachrichtigen. 37
Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist den Beteiligten
Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren.
Die Beteiligten sind berechtigt, den Zeugen und Sachverständigen die-
jenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder
der Verhältnisse des Befragten für dienlich halten. Das Oberschiedsgericht
kann ihnen die unmittelbare Fragestellung gestatten; es entscheidet über die Zu-
lässigkeit einer Frage.
/ 38.
Den Zeugen und Sachverständigen ist mit der Ladung der Gegenstand
ihrer Vernehmung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen, namentlich zur Herbei-