Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entscheibet 
der ersuchte Richter. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche Be- 
schwerde an das zunächst höhere Gericht nach den Vorschriften der Zivilprozeß= 
ordnung zulässig. 45 
Das Oberschiedsgericht kann sich bei Einnahme des Augenscheins der Mit- 
wirkung des Bergrevierbeamten, bei Betrieben, die nicht unter bergpolizeilicher 
Aussicht stehen, der Mitwirkung der Ortspolizeibehörde bedienen oder den Berg- 
revierbeamten (die Ortspolizeibehörde) um die Einnahme des Augenscheins ersuchen. 
Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeuge der Keiser- 
lichen Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Genehmigung der 
zuständigen Dienst= oder Kommandobehörde einzuholen. 
∆46. 
Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der 
Beweisverhandlungen mitzuteilen. 
Der Vorsitzende entscheidet, wie weit ärztliche Zeugnisse und Gutachten mit- 
zuteilen sind. Das Oberschiedsgericht kann die Mitteilung nachholen. 
Die Kosten der auf Verlangen erteilten Abschriften hat der Antragsteller 
vorher zu zahlen. 47. 
Vergleichen sich die Parteien über den streitigen Anspruch und die etwa 
entstandenen außergerichtlichen Kosten, so gilt der Streit als erledigt. 
48. 
Gegen am Streite nicht beteiligte Knappschaftsvereine oder besondere 
Krankenkassen kann eine Entscheidung gefällt werden, wenn sie im Verfahren 
beigeladen worden sind. 
49. 
Das Oberschiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche unter 
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses 
einer etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach 
freier Uberzeugung. 
Die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehr- 
heit. Bildet sich bei Abstimmung über die Höhe von Beträgen keine Mchrheit, 
so werden die für den größeren Betrag abgegebenen Stimmen den für den zu- 
nächst geringeren so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
650. 
Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die 
mündliche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Ent- 
scheidung Berufenen darf nur der Schriftführer zugegen sein. 
Die Entscheidung darf nur von den Mitgliedern des Oberschiedsgerichts 
getroffen werden, die an der Verhandlung der Sache teilgenommen haben. 
Bei der Abstimmung stimmt der Berichterstatter (& 26) zuerst. Die übrigen 
Mitglieder des Oberschiedsgerichts stimmen nach der Reihenfolge ihres Lebens-
	        
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