Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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alters und zwar das jüngste zuerst. Der Vorsitzende stimmt in allen Faͤllen 
zuletzt. Die I§ 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder des Oberschiedsgerichts darf 
keinen schriftlichen Ausdruck finden. 
Über den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis 
ist zu schweigen. 
st zu schweig . 
Ist ein Beteiligter auf Anordnung des Vorsitzenden in der mündlichen 
Verhandlung erschienen, so werden ihm auf Verlangen bare Auslagen und Zeit- 
verlust vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint 
und das Oberschiedsgericht das Erscheinen für erforderlich hält. 
War ein Beteiligter ohne Anordnung erschienen, so gilt die Vergütung 
als abgelehnt, wenn das Oberschiedsgericht nicht ausdrücklich feststellt, daß das 
einen erforderlich war. 
Ersch (52. 
Sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, verkündet der Vor- 
sitzende den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher Sitzung, auch wenn 
die Offentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war. 
Bei der Verkündung werden die Gründe mitgeteilt, soweit dies für erfor- 
derlich gehalten wird. Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt 
werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist und binnen einer Woche statt- 
finden soll. g6. 
Die Entscheidung wird nebst Gründen von dem Berichterstatter (F 26) ent- 
worfen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem 
anderen Mitgliede, das an der Entscheidung teilgenommen hat, unterzeichnet. Im 
Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch das 
mitwirkende Mitglied, das als solches dem Dienstalter nach oder bei gleichem 
Dienstalter dem Lebensalter nach das älteste ist. 
Im Eingange der Entscheidung sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen 
Vertreter, das Oberschiedsgericht und die Mitglieder des Oberschiedsgerichts, die 
bei der Entscheidung mitgewirkt haben, die letzteren nach § 35 Abs. 2, aufzuführen. 
Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen 
und, wenn die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist, 
anzugeben, daß mündlich verhandelt ist. 
  
654. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung soll spätestens binnen drei Wochen 
nach der Verkündung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt 
werden. Sind die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten, so ist die Aus- 
fertigung diesen zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, 
so genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten. 
Der Behörde, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel eingelegt war, 
ist Abschrift-der Entscheidung zu erteilen.
	        
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