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Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen bestand
ja schon bisher Gesamthaftung, so daß eine Neuformulierung
des Art. 88 Abs. 5 (nun 6) nicht nötig gewesen wäre; daß
man sie gleichwohl vornahm, ist m. E. nur geeignet, neue
Zweifel entstehen zu lassen.
Denn so wie Abs. 6 des Art. 8 nunmehr lautet
fragt man sich wegen jener Hervorhebung: ‚und zwar in
den Fällen des Abs. 4 und 5 samtverbindlich“ unwillkürlich:
In welch’ anderen Fällen kann noch von einer Verurteilung
der Eigentümer in den Schadensersatz gesprochen
werden ?
Es kann offenbar nur an den Fall der unbefugten Weide
seitens des Eigentümers als Einzelperson selbst gedacht sein,
wiewohl für diesen Fall bereits Art. 62 die Schadensersatzpflicht
des Eigentümers statuiert. Unzulässig ist es aber,
bei Abs. 6 auch an den Fall bloßer Civilverantwortlichkeit
zu denken. Man würde ja mit dieser Interpretation zu dem
ganz verkehrten Resultate gelangen müssen, daß die mehreren
civilverantwortlichen Eigentümer wegen der Schäden
nicht samtverbindlich haften, da Abs. 6 die Gesamthaftung
nur für die in Abs. 4 und 5 geregelten Fälle statuiert,
diese Fälle aber nach dem gesetzlichen Wortlaute
(„wegen Weidefrevels verurteilt‘), sowie nach der früheren
Fassung des Abs. 6 sich nur auf die mehreren Teilnehmer
eines FF. beziehen. Diesen Gesichtspunkt hat anscheinend
auch Reuß (S. 36) nicht genügend beachtet.
Über die Haftung der bloß civilrechtlich verantwortlichen
Eigentümer gibt aber nicht Art. 88, sondern Art. 69
die nötigen Direktiven.
Danach umfaßt die Haftung des Gewalthabers den
ganzen Jnhalt des gegen den Hirten ergangenen Urteiles,
und ist es irrelevant, ob das Vieh verschiedenen Eigentümern
gehört. Eine Haftung pro rata der Stückzahl des dem
Dienstherrn gehörigen Viehes, wie dies ein oberstrichterliches
Erkenntnis vom 29. November 1873 (Abs. 3 S. 539)
annimmt, würde auf eine Schuldpräsumption hinauslaufen
und ist deshalb vom OLG. M. mit Urteil vom 12. Januar
1882 (Bd. 2 S. 12) zurückgewiesen worden. Nicht das Eigentum
am unbefugt weidenden Vieh, sondern das zwischen