Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

Sachregister 1913. 23 
Enteignung (Gorts) 
Die einzelnen Verleihungen des Enteignungsrechts, 
s. unter Chausseen) Eisen bahnen usw. und bei den 
berechtigten Kreisen, Körperschaften usw. 
Entschädigung für Nachteile aus der Bestimmung eines 
Wasserlaufs zweiter oder dritter Ordnung zu einem 
Wasserlauf erster Ordnung (Wasserges. §§I 3, 131) 54. — 
desgl. der bisherigen Eigentämer (das. §5 10, 11) 56.— 
desgl. des bisherigen Grundstückseigentümers im Falle 
ein Wasserlauf erster Ordnung sich ein neues Bett ge- 
schaffen hat (das. § 15) 57. — desgl. aus unerlaubter 
Verunreinigung der Wasserläufe (das. S 24) 60. — 
desgl. aus Anlage von Leinpfaden (das. 5 27) 62. — 
desgl. aus Zulassung der Flößerei (das. 8§ 31, 32) 63. 
— des Eigentümers eines Wasserlaufs für Benutzungs- 
einschränkungen usw. (das. 5 45) 66. — für Nachteile 
aus der Verleihung von Benugzungkrechten (das. 8§ 51 
bis 53, 72, 76, 77, 82, 84) 68. — desgl. aus der 
Ausgleichung mehrerer Benutzungsarten (das. § 87) 78. 
— desgl. aus der ünderung usw. von Stauanlagen 
(das. §§S 97, 102) 81. — desgl. der Anlieger für Nach- 
teile durch Unterhaltungsarbeiten usw. (das. &## 135, 136, 
138, 144 bis 146, 148) 93. — desgl. durch den Aus- 
bau von Wasserläufen erster und zweiter Ordnung und 
ihrer Ufer (das. §8 157, 160, 168, 170, 172) 99. — 
desgl. für Nachteile aus der Benutzung der Gewässer, 
die nicht zu den Wasserläufen gehören (das. 8§8 200, 203) 
109. — desgl. für Nachteile aus den Ansprüchen auf 
Lwangsrechte (das. 5§S 330 bis 341) 145. — desgl. für 
Nachteile aus aufrechterhaltenen Rechten (das. & 379) 159. 
Entschädigungen für Nachteile in Angelegenheiten 
der Wassergenossenschaften (Wasserges. 5 222 Abfl. 3, 
8 234, 8 238 Abs. 2, 5 250 Abs. 2) 115. — desgl. der 
Deichverbände (das. §§ 307, 311, 312, 315) 130. — 
desgl. der Venutzung von Deichen, die zu keinem Deich- 
verbande gehören (das. § 322) 143. 
Entschädigung im Falle der Versagung der Ge- 
nehmigung zu Anlagen im Uberschwemmungsgebiete von 
Wasserläufen an Stelle vorhaudener Anlagen (Wasserges. 
5+5288 Absf. 3) 133. 
Entschädigung für Nachteile durch Ausübung der 
Schauen bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung 
(Wasserges. § 366) 155. 
Verpflichtung des Verbandes zur Regelung der 
Vorflut, Entwässerung und Abwässerreinigung im Rawa- 
gebiete zum Ersatze von Schäden an Grundstücken (G. 
v. 21. April ö 18, 20 bis 22) 243. — desgl. der 
Eutschädign#s Gorts.) 
Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und der Ab- 
wässerreinigung im linksniederrheinischen Industriegebiete 
(G. v. 29. April §5 25 bis 29) 257. — desgl. der Ge- 
nossenschaft „Ruhrverband zur Reinhaltung der Ruhr 
und ihrer Nebenflüsse (G. v. 5. Juni 8§. 27 bis 31) 312. 
— decßgl. der Sesekegenossenschaft zur Regelung der 
Vorflut und der Abwässerreinigung im Niederschlags- 
gebiete der Sescke und ihrer Nebenflüsse (G. v. 5. Juni 
5# 26 bis 30) 336. 
Entschädigung für die gewählten Mitglieder der 
Schauämter für Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung 
(Wasserges. 5 364 Abs. 2) 154. 
Entwässerung, Bildung von Wassergenossenschaften zur 
Entwässerung von Grundstücken (Wasserges. § 206 
Nr. 4, § 238) 111. — desgl. von Deichverbänden (das. 
§# 294 ff.) 135. 
Zwangsrechte für die Unternehmen zur Entwässerung 
von Grundstücken (Wasserges. 5T 331, 332, 335, 336, 
339) 146. 
s. Wassergesegz. 
Entwässerungsanlagen, Bildung ven Wassergenossen- 
schaften zur Unterhaltung von Entwässerungsanlagen 
(Wasserges. § 206 Nr. 4, §5 238) 111. — desgl. von 
Deichverbänden (das. 5§8 294 ff.) 135. 
Zwangsrecht auf Mitbenutzung von Entwässerungs. 
anlagen (Wasserges. § 339) 148. 
Besugnisse der Landespolizeibchörde und des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten in beitreff der bei 
Anlage von Eisenbahnen notwendigen Arbeiten an Ent- 
wässerungs usw. Anlagen bleiben unberührt (Wasserges. 
9§ 385) 181. 
Aufhebung des Gesetzes, betr. das für Entwässerungs= 
anlagen auszuführende Aufgebots= und Präklusions- 
verfahren, vom 23. Jannar 1816 (Wasserges. & 399 
Abs. 2 Nr. 6) 165. — desgl. des Gesetzes, betr. die 
Einführung des dritten Abschnitts des Gesetzes über die 
Benutung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 in 
den Hohenzollernschen Landen, die Bildung von Genossen- 
schaften zu Entwässerungsanlagen und die Anwendung 
der Vorflutgesetze auf unterirdische Wasserableitungen, 
vom 11. Mai 1853 (das. 5 399 Abs. 2 Nr. 8) 165.— 
desgl. des kurhessischen Gesetzes, die Ausführung von 
Entwässerungsanlagen mittels unterirdischer Röhren 
(Draln) betreffend, vom 17. Dezember 1857 (das. 5 399 
Abs. 2 Nr. 55) 168. — desgl. des bayerischen Gesetzes 
über die Bewässerungs-, und Entwässerungs-Unter-
	        
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