Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

52  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

keit,  daß  sich  die  in  S.  543  des  pr.  Ldr.  a.  a.  O.
bezeichnete  Gelegenheit  zur  Ausübung  des  Rechtes
ereignet.  Um  zu  ermitteln,  ob  die  Verjährung  ihren
Anfang  genommen  habe,  war  es  daher  für  die  Vorinstanz
  geboten,  auf  die  Beschaffenbeit  und  die  rechtliche
  Natur  der  Beiträge,  mit  welchen  während  der
kritischen  Zeit  der  Aufwand  für  die  Kirchenreparaturen
  bestritten  wurde,  nach  Maßgabe  des  Parteivorbringens
  näher  einzugehen.  Das  von  dem  Revisionskläger
  in  Bezug  genommene  Urtheil  des
obersten  GerichtshofeS  vom  9.  April  1872  —  Samnli.
Bd.  2  S.  171  —  läßt  sich  für  eine  gegentheilige
Anschauung  nicht  verwerthen.  Denn  der  oberste
Gerichtshof  hat  sich  in  demselben  über  die  Ansbacher
Konsistorialordnung,  welche  die  für  den  Beginn  der
Verjährung  hler  maßgebende  Bestimmung  enthätt,
nicht  ausgesprochen,  und  konnte  sich,  wie  in  dem
in  der  nämlichen  Sache  ergangenen  Urtheile  des
obersten  Gerichtshofes  vom  29.  Januar  1875  —
bruchstückweise  mitgetheilt  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  40
S.  110  —  dargelegt  ist,  nicht  aussprechen,  „weil
hierüber  im  vorigen  Urtheile  des  Appellationsgerichts
keine  Erwähnung  gemacht,  auch  in  der  früheren
Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  hieher  bezügliches  aufgestellt
  wäre.“

Die  von  dem  Oberlandesgerichte  sonach  mit
Recht  angestellte  Prüfung  hat  zu  dem  Ergebnisse
gefübrt,  daß  es  den  Zuschüssen,  welche  zur  Deckung
der  in  den  Jahren  1810  bis  1876  angefallenen
Baukosten  geleistet  wurden,  die  Eigenschaft  „gutwilliger
  Anlagen“  im  Sinne  der  Konsistorialordnung
beilegte.

Gegen  diesen  Ausspruch  richten  sich  die  weiteren
Revisionsangriffe.  Es  liegt  im  Wesen  des  Begriffes
„Hgutwillig“,  daß  die  Leistungen  in  dem  Bewußtsein,
hiezu  nicht  verpflichtet  zu  sein,  erfolgt  sein  müssen.
Damit  soll  nach  den  Ausführungen  des  Revisions-