52 Oberstrichterliche Entscheidungen.
keit, daß sich die in S. 543 des pr. Ldr. a. a. O.
bezeichnete Gelegenheit zur Ausübung des Rechtes
ereignet. Um zu ermitteln, ob die Verjährung ihren
Anfang genommen habe, war es daher für die Vorinstanz
geboten, auf die Beschaffenbeit und die rechtliche
Natur der Beiträge, mit welchen während der
kritischen Zeit der Aufwand für die Kirchenreparaturen
bestritten wurde, nach Maßgabe des Parteivorbringens
näher einzugehen. Das von dem Revisionskläger
in Bezug genommene Urtheil des
obersten GerichtshofeS vom 9. April 1872 — Samnli.
Bd. 2 S. 171 — läßt sich für eine gegentheilige
Anschauung nicht verwerthen. Denn der oberste
Gerichtshof hat sich in demselben über die Ansbacher
Konsistorialordnung, welche die für den Beginn der
Verjährung hler maßgebende Bestimmung enthätt,
nicht ausgesprochen, und konnte sich, wie in dem
in der nämlichen Sache ergangenen Urtheile des
obersten Gerichtshofes vom 29. Januar 1875 —
bruchstückweise mitgetheilt in den Bl. f. RA. Bd. 40
S. 110 — dargelegt ist, nicht aussprechen, „weil
hierüber im vorigen Urtheile des Appellationsgerichts
keine Erwähnung gemacht, auch in der früheren
Nichtigkeitsbeschwerde nicht hieher bezügliches aufgestellt
wäre.“
Die von dem Oberlandesgerichte sonach mit
Recht angestellte Prüfung hat zu dem Ergebnisse
gefübrt, daß es den Zuschüssen, welche zur Deckung
der in den Jahren 1810 bis 1876 angefallenen
Baukosten geleistet wurden, die Eigenschaft „gutwilliger
Anlagen“ im Sinne der Konsistorialordnung
beilegte.
Gegen diesen Ausspruch richten sich die weiteren
Revisionsangriffe. Es liegt im Wesen des Begriffes
„Hgutwillig“, daß die Leistungen in dem Bewußtsein,
hiezu nicht verpflichtet zu sein, erfolgt sein müssen.
Damit soll nach den Ausführungen des Revisions-