Sachregister 1913. 47
Eaudschaften (landschaftliche, ritterschaftliche Kredit- Landschaften (Forts.)
institute, Kreditverckne usw.): Das Neue Brandenburgische Kreditinstitut
1. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten, wird als die zur Ausführung des Gesedes, betr.
Genehmigung eines Nachtrags zum Statute vom
21. Mai 1873 (A. E. v. 22. Jan.) 247 Nr. 1.
. Provinz Ostpreußen, Genehmigung des I. Nach-
trags zur Ostpreußischen Landschaftsordnung vom
7. Dezember 1891 — Ausgabe von 1912 — und
des II. Nachtrags zu den Abschägungsgrundsätzen
der Ostpreußischen Landschaft vom 18. Juni 1895
— Ausgabe von 1908 — (UA. C. v. 28. Mai)
361 Nr. 3.
Genehmigung der Anderung des Statuts der
Lebensversicherungsanstalt der Ostpreußischen Land-
schaft (A. E. v. 9. Juni) 366 Nr. 2.
A. Provinz Westpreußen, Genehmigung der von
dem Generallandtage der Westpreußischen Landschaft
am 17. Januar 1913 beschlossenen Anderungen:
1. des revidierten Reglements der Westpreußischen
Landschaft,
2. der Fürsorgeordnung, betreffend die Witwen und
Waisen von Beamten der Westpreußischen und
Neuen Westpreußischen Landschaft und der Land-
schaftlichen Darlehnskasse, vom 17. April 1893,
3. des Statuts der Landschaftlichen Bank der
Provinz Westpreußen in Danzig
(A. E. v. 1. Sept.) 387 Nr. 15.
Die Westpreußische Landschaft wird als die
zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Zulassung
einer Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirt-
schaftlich genutzte Grundstücke, vom 20. August 1906
zuständige Kreditanstalt auch für die zu ihrer ge-
schäftlichen Zuständigkeit gebörigen Grundstücke in
der Provinz Pommern bestimmt (V. v. 5. Mai
11 2) 274.
Genehmigung der von dem Generallandtage
der Neuen Westpreußischen Landschaft am 16. Ja-
nuar 1913 beschlossenen Anderung des Statuts der
Landschaft (A. E. v. 1. Sept.) 387 Nr. 12.
A. Provinz Brandenburg, das Kur- und Neu.
märkische Ritterschaftliche Kreditinstitut wird als die
zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Zulassung
einer Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirt-
schaftlich genutte Grundstücke, vom 20. August 1906
zuständige Kreditanstalt bestimmt (V. v. 5. Mai 11)
274.
die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land-
oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom
20. August 1906 zuständige Kreditanstalt bestimmt
(V. v. 5. Mai II) 274.
!. Provinz Pommern, die Pommersche Landschaft
wird als die zur Ausführung des Gesetzes, betr.
die Julassung einer Verschuldungsgrenze für land-
oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom
20. August 1906 zuständige Kreditanstalt bestimmt
(V. v. 5. Mai II) 274.
Genehmigung der von der Generalversamm-
lung der Neuen Pommerschen Landschaft für den
Kleingrundbesitz am 13. Dezember 1912 beschlossenen
tnderungen der Sagung dieser Landschaft (A. E.
v. 7. April) 299 Nr. 1.
Die Neue Pommersche Landschaft für den Klein.
grundbesitz wird als die zur Ausführung des Ge-
seqzes, betr. die Zulassung einer Verschuldungs.
grenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke, vom 20. August 1906 zuständige Kredit.
anstalt bestimmt (V. v. 5. Mai II) 274.
A. DBrovinz Posen, Genehmigung der von der General.
versammlung der Posener Landschaft am 12. März
1913 beschlossenen Vorlagen, nämlich:
1. der Satungen der Posener Sandschaft,
2. des elften Nachtrags zum Statute der Posener
Landschaft vom 13. Mai 1857, zum zweiten Re-
gulativ derselben vom 5. November 1866, zum
dritten Regulativ derselben vom 4. Mai 1885,
zum vierten Regulativ derselben vom 1. Jani 1895,
zu den neuen Sagungen derselben vom 4. August
1896 und zum fünften Regnlativ derselben vom
31. Dezember 1900,
3. der Abschätzungsordnung der Vosener Landschaft
4. des vierten Nachtrags zum Statute der Posener
Landschaftlichen Bank
(Cv. 30. Juni) 380 Nr. 2.
A Provinz Schlesien, die Landschaft der Provinz
Schlefien wird als die zur Ausführung des Geseyzes,
betr. die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für
land= oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
vom 20. August 1906 zuständige Kreditanstalt be.
stimmt (V. v. 5. Mai IU) 274.