Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Wanusee (Brandenburg), Großer Wannsee gehört zu den 
Wasserläufen erster Ordnung im Sinne des Wassergesetzes 
(Wasserges. §5 2 Abs. 1 Nr. 1 Anl. I) 173. 
Kleiner Wannsee desgl. (das. Anl. II) 184. 
Warnold (Ostpreußen), Warnold-See gehört zu den 
Wasserläufen erster Ordnung im Sinne des Wassergesetzes 
(Wasserges. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Anl. 1) 175. 
Warnung, Erteilung einer Warnung an Amtsanwälte 
(G. v. 24. Febr. Art. II 1) 26. 
s. Ordnungsstrafen. 
Warthe (Fluß) gehört zu den Wasserläufen erster Ordnung 
im Sinne des Wassergesetzes (Wasserges. § 2 Abs. 1 Nr. 1 
Anl 1) 180. 
Waschen, Benutzung der Wasserläufe zum Waschen 
(Wasserges. 5 25) 61. 
Anlage usw. von Wascheinrichtungen an Wasser- 
läufen seitens der Uferbesitzer (Wasserges. § 333) 147. 
Wasseranlagen, Errichtung usw. von Anlagen in den 
Wasserläufen (Wasserges. F5 22, 40, 46 ff., 91 bis 112) 
60. 
s. Stauanlagen, Talsperren. 
Wasserbaubeamte, Ubertragung örtlicher Geschäfte der 
Wasserpolizei bei Wasserläufen erster Ordnung auf die 
Ortsbaubeamten (Wasserges. 5 343 Abs. 2) 150. 
Bestellung von technisch genügend vorgebildeten 
Beamten als Berater der Wasserpolizeibehörden (Wasser- 
ges. 5 353) 152. 
Teilnahme an den Schauen usw. bei den Wasser- 
läufen zweiter und dritter Ordnung (Wasserges. 5 364 
Abs. 3) 154. 
s. Deichbeamte. 
Wasserbauten, inwieweit dem zur Unterhaltung des 
Wasserlaufs Verpflichteten die Ausführung obliegt 
(Wasserges. 8§ 119 ff.) 88. — Ausbau der Wasserläufe 
erster und zweiter Ordnung und ihrer Ufer (das. 55 152 
bis 175) 97. — Beteiligung des Staates und der 
Provinzen an dem Ausbau von Wasserläufen zweiter 
Ordnung (das. S§ 176 bis 181) 103. 
Bildung von Wassergenossenschaften zum Ausbau 
von Wasserläufen und ihrer Ufer (Wasserges. § 206 
Nr. 1, 2, 6, 7, § 238) 110. 
Zwangsrechte in betreff des Ausbaues von Waßsser- 
läufen (Wasserges. 83 331 bis 341) 146. 
Wasserbeiräte, Bildung, Obliegenheiten usw. der Wasser- 
beiräte (Wasserges. 85 367 bis 309) 155. 
Anhörung bei Julassung usw. der Flößerei auf 
Wasserläufen zweiter oder dritter Ordnung (Wasserges. 
Sachregister 1913. 
Wasserbeiräte (Forts.) 
§5 31) 63. — desgl. in betreff der Unterhaltung ausge- 
bauter Wasserläufe (das. 5 114) 86. 
Anhörung bei Bildung von Deichverbänden ohne 
Zustimmung der Beteiligten (Wasserges. 5 294 Abs. 2) 
135. — desgl. bei Neuregelung der Verfassung der 
Deich= und Sielverbände in den Provinzen Hannover 
und Schletzwig-Holstein (das. 5 325 Abs. 1) 144. 
Wasserbillig (Rheinprovinz), Eisenbahn Karthaus- 
Wasserbillig, f. Eisen bahnen Nr. 54. 
Wasserbücher, Anlegung, Führung usw. der Wasser- 
bücher für die Wasserläufe (Wasserges. §§ 182 bis 195) 
104. 
Bekanntmachung in betreff der Eintragung aufrecht- 
erhaltener Rechte in die Wasserbücher (Wasserges. 5 380) 
160. 
Wassergefahr, Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Wasser- 
gefahr durch Eisgang, Uberschwemmung usw. (Wasserges. 
55 354, 355) 152. 
s. Hochwasser. 
Wassergenofssenschaften (Ent. und Bewässerungs., Rein- 
haltungs-, Talsperren-, Wiesen= usw. Genossenschaften): 
A. Allgemeines. 
Allgemeine Vorschriften über Bildung usw. von 
Wassergenossenschaften (Wasserges. SS 206 bis 237) 110. 
— Genossenschaften mit Zulässigkeit des Beitrittszwanges 
(das. 88 238 bis 244) 119. — Zwangsgenossenschaften 
(das. §§ 245 bis 247) 121. — Verfahren zur Bildung 
von Genossenschaften (das. 8§ 248 bis 274) 123. — 
Anderung der Satzung (das. §#8 275 bis 277) 129. — 
Auflösung und Liquidation von Genossenschaften (das. 
& 278 bis 282) 129. — Genossenschaften, die vor 
dem Inkrafttreten des Wassergesetzes begründet sind (das. 
5 283) 130. 
Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer durch 
Wassergenossenschaften (Wasserges. 8§& 115, 116, 118, 
126) 86. — Ausbau derselben (das. § 155) 98. — 
Übertragung des Schauens der Genossenschaftsanlagen 
auf die Schauämter (das. § 365) 155. 
Unterstützung von Wassergenossenschaften zur Be. 
seitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses 
(Wasserges. § 293) 135. 
Ausschluß der Anlagen der Wassergenossenschaften 
von dem Zwangsrecht auf Mitbenutzung (Wasserges. 
§5 339 Abs. 3) 148.
	        
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