Wasserpolizeibehbrden (Forts.)
(das. 5# 115, 118, 120 bis 122, 129, 133, 147, 150) 86.
— desßgl. den Ausbau von Wasserläufen erster und zweiter
Ordnung und ihrer Ufer (das. 5 154) 98.— desgl. die
Beteiligung des Staates und der Provinzen an dem
Ausbau von Wasserläufen zweiter Ordnung (das. 3§ 176,
181) 103.— besgl. die Wasserbücher (das. 55 183, 186,
189) 105. — desgl. die Beseitigung von Hindernissen
des Hochwasserabstusses (das. § 292 Abs. 2) 134. —
desgl. die Ansprüche auf Zwangsrechte (das. §§ 333,
340) 147. — desgl. die beim Inkrafttreten des Wassergesetzes
bestehenden Rechte (das. 5 379 Abs. 5) 160.
Übertragung von Aufgaben der Wasserpolizeibehörden
bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung
auf die Schauämter (Wasserges. 5 358) 153.
Wasserrecht, s. Wassergesetz.
Wasserstan, s. Stauanlagen, Talsperren.
Wasserstraßen, Bildung von Wassergenossenschaften zur
Herstellung und Unterhaltung der Schiffbarkeit oder
Flößbarkeit von Wasserläufen sowie zur Herstellung und
Unterhaltung neuer Schiffahrtstraßen und anderer Schifffahrtanlagen
(Wasserges. § 206 Nr. 8) 111.
Inkraftbleiben des Gesetzes, betr. die Verbesserung
der Oder und der Spree sowie die Abänderung des
Gesetzes vom 9. Juli 1886, betr. den Bau neuer Schifffahrtkanäle
und die Verbesserung vorhandener Schifffahrtstraßen,
vom 6. Juni 1888 (Wasserges. § 395
Nr. 1) 163. — desgl. des Gesetzes, betr. die Regulierung
der Stromverhältnisse in der Weichsel und Nogat, vom
20. Juni 1888 (das. 5 395 Nr. 2) 163. — desgl. des
Gesetzes, betr. die Herstellung und den Ausbau von
Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (das. § 395 Nr. 8)
163. — desgl. des Gesetzes, betr. den Bau eines
Masurischen Kanals und von Stauwerken im Masurischen
Seengebiete, vom 14. Mai 1908 (das. § 395 Nr. 10) 163.
s. Strombauverwaltung.
Wasserstraßenbeiräte, Zuständigkeit der Wasserstraßenbeiräte
wird durch die Einrichtung von Wasserbeiräten
nicht berührt (Wasserges. 5 367 Abs. 2) 155.
Verlängerung der 2. Wahlperiode der MWasser.
straßenbeiräte für die staatliche Wasserbauverwaltung
(V. v. 7. April) 189.
Wassertriebwerke, Rechte der älteren Triebwerke auf
Wasserzufluß (Wasserges. § 42) 65. — Setung von
Staumarken bei den Wassertriebwerken (das. §5 92, 93)
79. — Stauanlagen für gewerbliche Wassertriebwerke
(das. 5 105) 84.
Sachregister 1913.
Wafsertriehwerke (Forts.)
Jwangsrecht für die Unternehmen zur besseren
Ausnutzung einer Triebwerksaulage (Wasserges. S§ 331,
335, 336) 146.
Triebwerkskanäle (Mühlgräben usw.) gelten als
künstliche Wasserläufe (Wasserges. S 1 Abs. 3) 53.
Aufrechterhaltung der bisherigen Vorschriften über
die Unterhaltung usw. der beim Inkrafttreten des
Wassergesetzes vorhandenen Triebwerkskanäle (Mühl.
gräben usw.) (Wasserges. § 389) 162.
Abänderungen der §#§ 109, 110 des Zuständigkeitsgesetzes
vom 1. August 1883 in betreff der Genehmigung
von Wassertriebwerken (Wasserges. § 386) 161.
Aufhebung der nassauischen Verordnung, das Verfahren
bei Errichtung von Wassertriebwerken an Bächen
betreffend, vom 27. Juli 1858 (Wasserges. 5 399 Abs. 2
Nr. 57) 168. — desgl. des Großberzoglich Hessischen
Gesetzes, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke
an Bächen betreffend, vom 20. Februar 1853
(das. § 399 Abs. 2 Nr. 61) 168. — desgl. des Landgräflich
Hessischen Gesetzes, die Errichtung und Baeaufsichtigung
der Wassertriebwerke usw. betreffend, vom
15. Juli 1862 (das. § 399 Abs. 2 Nr. 65) 169.
s. Mühlen, Stauanlagen.
Wasserversorgungsanlagen, Unternehmen zur Versorgung
von Ortschaften und größeren Ortsteilen min
Trink= oder Nutzwasser bedürfen der Genehmigung des
Regierungspräsidenten (Wasserges. § 204) 110.
Bildung von Wassergenossenschaften zur Anlegung,
Unterhaltung und Ausnutzung von Wasserversorgungsanlagen
(Wasserges. § 206 Nr. 10) 111.
Zwangerechte für Wasserversorgungsanlagen (Wasserges.
ös 332, 335, 336) 146.
s. Wasserleitungen.
Wasserwehrdienst, Regelung des Wasserwehrdienstes
durch Ortsstatuten oder Polizeiverorduungen (Wasserges.
G4355 152.
s. Hochwasser.
Waygaard (Schleswig-Holstein), Waygaarde: Koog daselbst
im Kreise Tondern (Stat. v. 3. Sept.) 394 Nr. 6.
Wedel (Schleswig-Holstein), Wedeler Au gehört zu den
Wasserläufen erster Ordnung im Sinne des Wassergesetzes
(Wasserges. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Anl. 1) 180.
Weeskendorf (Ostpreußen), Deich- sowie Ent. und Bewässerungsverband
Drausensee Ost im Elbinger Deichverbande
zu Weeskendorf im Kreise Preußisch Holland
(Stat. v. 4. Aug.) 384 Nr. 16.