Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

Wasserpolizeibehbrden  (Forts.)
(das.  5#  115,  118,  120  bis  122,  129,  133,  147,  150)  86.
—  desßgl.  den  Ausbau  von  Wasserläufen  erster  und  zweiter
Ordnung  und  ihrer  Ufer  (das.  5  154)  98.—  desgl.  die
Beteiligung  des  Staates  und  der  Provinzen  an  dem
Ausbau  von  Wasserläufen  zweiter  Ordnung  (das.  3§  176,
181)  103.—  besgl.  die  Wasserbücher  (das.  55  183,  186,
189)  105.  —  desgl.  die  Beseitigung  von  Hindernissen
des  Hochwasserabstusses  (das.  §  292  Abs.  2)  134.  —
desgl.  die  Ansprüche  auf  Zwangsrechte  (das.  §§  333,
340)  147.  —  desgl.  die  beim  Inkrafttreten  des  Wassergesetzes
  bestehenden  Rechte  (das.  5  379  Abs.  5)  160.
Übertragung  von  Aufgaben  der  Wasserpolizeibehörden
  bei  Wasserläufen  zweiter  und  dritter  Ordnung
auf  die  Schauämter  (Wasserges.  5  358)  153.
Wasserrecht,  s.  Wassergesetz.
Wasserstan,  s.  Stauanlagen,  Talsperren.
Wasserstraßen,  Bildung  von  Wassergenossenschaften  zur
Herstellung  und  Unterhaltung  der  Schiffbarkeit  oder
Flößbarkeit  von  Wasserläufen  sowie  zur  Herstellung  und
Unterhaltung  neuer  Schiffahrtstraßen  und  anderer  Schifffahrtanlagen
  (Wasserges.  §  206  Nr.  8)  111.
Inkraftbleiben  des  Gesetzes,  betr.  die  Verbesserung
der  Oder  und  der  Spree  sowie  die  Abänderung  des
Gesetzes  vom  9.  Juli  1886,  betr.  den  Bau  neuer  Schifffahrtkanäle
  und  die  Verbesserung  vorhandener  Schifffahrtstraßen,
  vom  6.  Juni  1888  (Wasserges.  §  395
Nr.  1)  163.  —  desgl.  des  Gesetzes,  betr.  die  Regulierung
der  Stromverhältnisse  in  der  Weichsel  und  Nogat,  vom
20.  Juni  1888  (das.  5  395  Nr.  2)  163.  —  desgl.  des
Gesetzes,  betr.  die  Herstellung  und  den  Ausbau  von
Wasserstraßen,  vom  1.  April  1905  (das.  §  395  Nr.  8)
163.  —  desgl.  des  Gesetzes,  betr.  den  Bau  eines
Masurischen  Kanals  und  von  Stauwerken  im  Masurischen
Seengebiete,  vom  14.  Mai  1908  (das.  §  395  Nr.  10)  163.
s.  Strombauverwaltung.
Wasserstraßenbeiräte,  Zuständigkeit  der  Wasserstraßenbeiräte
  wird  durch  die  Einrichtung  von  Wasserbeiräten
nicht  berührt  (Wasserges.  5  367  Abs.  2)  155.
Verlängerung  der  2.  Wahlperiode  der  MWasser.
straßenbeiräte  für  die  staatliche  Wasserbauverwaltung
(V.  v.  7.  April)  189.
Wassertriebwerke,  Rechte  der  älteren  Triebwerke  auf
Wasserzufluß  (Wasserges.  §  42)  65.  —  Setung  von
Staumarken  bei  den  Wassertriebwerken  (das.  §5  92,  93)
79.  —  Stauanlagen  für  gewerbliche  Wassertriebwerke
(das.  5  105)  84.

Sachregister  1913.
Wafsertriehwerke  (Forts.)

Jwangsrecht  für  die  Unternehmen  zur  besseren
Ausnutzung  einer  Triebwerksaulage  (Wasserges.  S§  331,
335,  336)  146.

Triebwerkskanäle  (Mühlgräben  usw.)  gelten  als
künstliche  Wasserläufe  (Wasserges.  S  1  Abs.  3)  53.

Aufrechterhaltung  der  bisherigen  Vorschriften  über
die  Unterhaltung  usw.  der  beim  Inkrafttreten  des
Wassergesetzes  vorhandenen  Triebwerkskanäle  (Mühl.
gräben  usw.)  (Wasserges.  §  389)  162.

Abänderungen  der  §#§  109,  110  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883  in  betreff  der  Genehmigung
von  Wassertriebwerken  (Wasserges.  §  386)  161.

Aufhebung  der  nassauischen  Verordnung,  das  Verfahren
  bei  Errichtung  von  Wassertriebwerken  an  Bächen
betreffend,  vom  27.  Juli  1858  (Wasserges.  5  399  Abs.  2
Nr.  57)  168.  —  desgl.  des  Großberzoglich  Hessischen
Gesetzes,  die  Errichtung  und  Beaufsichtigung  der  Wassertriebwerke
  an  Bächen  betreffend,  vom  20.  Februar  1853
(das.  §  399  Abs.  2  Nr.  61)  168.  —  desgl.  des  Landgräflich
  Hessischen  Gesetzes,  die  Errichtung  und  Baeaufsichtigung
  der  Wassertriebwerke  usw.  betreffend,  vom
15.  Juli  1862  (das.  §  399  Abs.  2  Nr.  65)  169.

s.  Mühlen,  Stauanlagen.

Wasserversorgungsanlagen,  Unternehmen  zur  Versorgung

  von  Ortschaften  und  größeren  Ortsteilen  min
Trink=  oder  Nutzwasser  bedürfen  der  Genehmigung  des
Regierungspräsidenten  (Wasserges.  §  204)  110.

Bildung  von  Wassergenossenschaften  zur  Anlegung,
Unterhaltung  und  Ausnutzung  von  Wasserversorgungsanlagen
  (Wasserges.  §  206  Nr.  10)  111.

Zwangerechte  für  Wasserversorgungsanlagen  (Wasserges.
  ös  332,  335,  336)  146.

s.  Wasserleitungen.

Wasserwehrdienst,  Regelung  des  Wasserwehrdienstes

durch  Ortsstatuten  oder  Polizeiverorduungen  (Wasserges.
G4355  152.
s.  Hochwasser.

Waygaard  (Schleswig-Holstein),  Waygaarde:  Koog  daselbst

  im  Kreise  Tondern  (Stat.  v.  3.  Sept.)  394  Nr.  6.

Wedel  (Schleswig-Holstein),  Wedeler  Au  gehört  zu  den

Wasserläufen  erster  Ordnung  im  Sinne  des  Wassergesetzes
(Wasserges.  §  2  Abs.  1  Nr.  1  Anl.  1)  180.

Weeskendorf  (Ostpreußen),  Deich-  sowie  Ent.  und  Bewässerungsverband

  Drausensee  Ost  im  Elbinger  Deichverbande
  zu  Weeskendorf  im  Kreise  Preußisch  Holland
(Stat.  v.  4.  Aug.)  384  Nr.  16.