Preußische Gese ammlung
— Nr. S. 6
Inhalt: Moorschutzgesetz, S. 20. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 31.
(Nr. 11261.) Moorschutzgesetz. Vom 4. März 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
1.
Grundstücke, die allein oder mit anderen eine zusammenhängende Moor--
fläche von mehr als 25 Hektar bilden, dürfen, soweit das Gemeinwohl unter
Abwägung der Interessen der Beteiligten es verlangt, zur Gewinnung von Torf
nur in der Weise benutzt werden, daß die Möglichkeit ihrer vorteilhaften land-
oder forstwirtschaftlichen Nutzung gesichert wird.
Die Benutung solcher Grundstücke zur Torfgewinnung bedarf, abgesehen
von den Fällen des § 2, der Genehmigung des Bezirksausschusses.
62.
Einer Genehmigung bedarf nicht:
1. die Gewinnung von Torf für die eigene Haushaltung und Wirtschaft
durch den Eigentümer, den Pächter, einen Torfstichberechtigten oder
durch ländliche Arbeiter, welche in einem dauernden Arbeitsverhältnisse
zu dem Eigentümer der Moorfläche stehen, seweit ihnen durch den
Arbeitsvertrag die Torfgewinnung für die Zwecke ihrer eigenen Haus-
haltung und Wirtschaft zugesichert ist (Heuerlinge, Instleute);
2. die Gewinnung von Torf zum Zwecke des Verkaufs, wenn sie mit
nicht mehr als sechs Personen und nicht mit maschineller Kraft be-
trieben wird.
Als Wirtschaft gelten der landwirtschaftliche Haus= und Hofbetrieb, mit
Einschluß der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe von geringem Umfange, sowie
kleingewerbliche Betriebe von geringem Umfange.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11261.) 8
Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1913.