Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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2. die Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften: 
a) aus den zu einer Zusammenlegung herangezogenen Grundstücken während 
der Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens, 
b) außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern dies im einzelnen 
Falle nicht durch inländische Behörden geschehen kann, 
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Fürsten- 
tume Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die umliegenden preußischen Landes- 
teile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit die Königliche 
Generalkommission in Merseburg und das Oberlandeskulturgericht in Berlin, 
sowie in den dazu geeigneten Fällen durch das Reichsgericht in Leipzig erfolgen. 
Grundstückszusammenlegungen, die lediglich die Schaffung von Baugelände 
bezwecken, können im einzelnen Falle durch Behörden des Fürstentums vorge- 
nommen werden. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in den im 
Artikel 1 bezeichneten Geschäften dieselben Befugnisse haben, welche ihnen in ähn- 
lichen preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind. 
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die im Artikel 1 
bezeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren Beamte ausschließlich die 
preußischen Gesetze und Verordnungen. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden haben dem Fürstlichen 
Ministerium auf Verlangen über die Lage der einzelnen Angelegenheiten jederzeit 
Auskunft zu geben. 
Soweit durch die Erledigung der im Artikel 1 bezeichneten Geschäfte landes- 
polizeiliche Interessen oder öffentliche Interessen der Gemeinden betroffen werden, 
haben sich die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden mit den zuständigen 
Fürstlich Schwarzburgischen Verwaltungsbehörden, erforderlichenfalls mit dem 
Fürstlichen Ministerium, unmittelbar ins Einvernehmen zu setzen. 
Weisungen, die das Fürstliche Ministerium zur Wahrung der vorbezeichneten 
Interessen für erforderlich erachtet, werden durch Vermittelung des Königlich 
Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilt. 
Artikel 4. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstentume 
Schwarzburg-Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zugrunde gelegt 
werden. Etwa beabsichtigte Anderungen und Ergänzungen der nach Artikel 1 in 
Betracht kommenden Gesetzgebung sind vor der Vorlage des Gesetzentwurfs an 
den Landtag des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt mit der Generalkommission 
in Merseburg in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die richterlichen Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Behörden ergehen unter der Formel: 
 
	        
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