Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg- 
Rudolstadt abgeschlossenen Staatsvertrags vom 10./6. April 1912. 
Artikel 5. 
Der Preußische Staat erhält für die ihm aus der Erfüllung dieses Vertrags 
durch die Zusammenlegung von Grundstücken entstehenden Kosten eine einmalige 
Puschvergütung von 60 (sechzig) Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung ge- 
nommenen Fläche. Soweit eine Zusammenlegung lediglich zur Schaffung von 
Baugelände erfolgt und nicht etwa die Zusammenlegung durch Behörden des 
Fürstentums vorgenommen wird (Artikel 1 Abs. 2), ist ein erhöhter Pauschsatz 
mit dem Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren. Bei der ohne gleichzeitige Zu- 
sammenlegung der belasteten Grundstücke erfolgenden Ablösung von Dienstbarkeiten 
werden durch die Auseinandersetzungsbehörde Pauschsätze nach Maßgabe der für 
Nebengeschäfte der Auseinandersetzungsbehörden im Königreiche Preußen geltenden 
Kostenvorschriften bemessen und von den Beteiligten bei Beendigung des Verfahrens 
eingezogen. Das Gleiche gilt für die Ablösung von Reallasten sowie für die 
Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften außerhalb eines Zusammen- 
legungsverfahrens; für die Bildung von Waldgenossenschaften und die Neuein- 
richtung bestehender Waldgenossenschaften aus den zu einer Zusammenlegung 
herangezogenen Grundstücken während der Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens 
werden besondere Kosten nicht erhoben. 
Die nach Abs. 1 für die Zusammenlegung von Grundstücken zu zahlende 
Pauschvergütung ist,) vorbehaltlich endgültiger Regelung nach Schluß des Ver- 
fahrens, vorschußweise in gleichen nach der voraussichtlichen Dauer des Ver- 
fahrens bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die voraussichtliche Dauer des 
Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1 mit seiner Leitung 
betrauten Königlich Preußischen Generalkommission angegeben. 
Vor Beginn des förmlichen Verfahrens hat die Generalkommission mit 
dem Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren, welchen Teil dieser Pauschvergütung 
die Beteiligten zu tragen haben. Dieser Anteil wird von ihnen durch die Aus- 
einandersetzungsbehörde eingezogen; der hierdurch nicht gedeckte Teil der Pausch- 
vergütung wird von der Fürstlichen Staatskasse an den Preußischen Staat ab- 
geführt. Die vor Beginn des förmlichen Verfahrens etwa entstehenden Kosten 
trägt das Fürstliche Ministerium. 
Artikel 6. 
Durch den Pauschsatz von 60 Mark (Artikel 5) gelten diejenigen Kosten als 
ersetzt, welche nach der preußischen Gelsetgebung über das Kostenwesen in Aus- 
einandersetzungssachen zu den allgemeinen Regulierungskosten gehören, insbesondere 
sämtliche Auslagen der preußischen Behörden, darunter auch die Ausgaben für 
Zeugen und Sachverständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure). 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11268—11270) 14
	        
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