Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander- 
setzungsbehörden entstehende Kosten sind von den Beteiligten der preußischen 
Staatskasse zu erstatten. 
Artikel 7. 
Soweit nicht im vorstehenden ein anderes bestimmt ist, finden wegen der 
Kosten und der Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen die im König- 
reiche Preußen jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. 
Die nach Artikel 1 zuständige Königlich Preußische Generalkommission ist 
befugt, die im Abs. 1 bezeichneten, den Beteiligten zur Last fallenden besonderen 
Kosten niederzuschlagen, falls sie nicht beizutreiben sind. 
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staatsangehörigen des 
Fürstentums geschuldet werden und in baren Auslagen bestehen, von der Fürst- 
lichen Staatskasse der betreffenden preußischen Kasse zu erstatten. 
Artikel 8. 
Oie Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 finden auf die am 1. Januar 1912 
bereits anhängigen Auseinandersetzungssachen keine Anwendung. Für diese sind 
vielmehr die im Königreiche Preußen wegen der Kosten in Auseinandersetzungs- 
sachen geltenden Vorschriften auch fernerhin maßgebend. 
Artikel 9. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen in 
Berlin ausgewechselt werden. 
Artikel 10. 
Dieser Vertrag tritt einen Monat nach der Auswechselung der Ratifi- 
kationsurkunden in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt der Vertrag vom 10. Dezember 1855 außer Kraft. 
Die Kündigung des gegenwärtigen Vertrags ist nicht vor dem Ablaufe 
von 15 Jahren zulässig. Von da ab kann jeder der vertragschließenden Teile 
nach einjährier Kündigung vom Vertrage zurücktreten. 
Sobald die Kündigung dieses Vertrags erfolgt ist, dürfen Anträge auf 
Grundstückszusammenlegungen von den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs- 
behörden nicht mehr angenommen werden. Die bereits anhängig gewordenen 
Zusammenlegungen der Grundstücke und die damit verbundenen Hutablösungen 
sind nach den Bestimmungen dieses Vertrags durch die preußischen Behörden zu 
Ende zu führen. 
Artikel 11. 
Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit der Königlich 
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im Kostenwesen eintreten und sich 
hierdurch eine Anderung von Bestimmungen dieses Staatsvertrags oder dessen 
Ergänzung als nötig erweisen sollte, erfolgt diese durch Vereinbarung zwischen 
den beiderseitigen Staatsministerien. Jedoch kann auf diesem Wege weder eine 
 
	        
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