Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander-
setzungsbehörden entstehende Kosten sind von den Beteiligten der preußischen
Staatskasse zu erstatten.
Artikel 7.
Soweit nicht im vorstehenden ein anderes bestimmt ist, finden wegen der
Kosten und der Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen die im König-
reiche Preußen jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
Die nach Artikel 1 zuständige Königlich Preußische Generalkommission ist
befugt, die im Abs. 1 bezeichneten, den Beteiligten zur Last fallenden besonderen
Kosten niederzuschlagen, falls sie nicht beizutreiben sind.
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staatsangehörigen des
Fürstentums geschuldet werden und in baren Auslagen bestehen, von der Fürst-
lichen Staatskasse der betreffenden preußischen Kasse zu erstatten.
Artikel 8.
Oie Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 finden auf die am 1. Januar 1912
bereits anhängigen Auseinandersetzungssachen keine Anwendung. Für diese sind
vielmehr die im Königreiche Preußen wegen der Kosten in Auseinandersetzungs-
sachen geltenden Vorschriften auch fernerhin maßgebend.
Artikel 9.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen in
Berlin ausgewechselt werden.
Artikel 10.
Dieser Vertrag tritt einen Monat nach der Auswechselung der Ratifi-
kationsurkunden in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte tritt der Vertrag vom 10. Dezember 1855 außer Kraft.
Die Kündigung des gegenwärtigen Vertrags ist nicht vor dem Ablaufe
von 15 Jahren zulässig. Von da ab kann jeder der vertragschließenden Teile
nach einjährier Kündigung vom Vertrage zurücktreten.
Sobald die Kündigung dieses Vertrags erfolgt ist, dürfen Anträge auf
Grundstückszusammenlegungen von den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-
behörden nicht mehr angenommen werden. Die bereits anhängig gewordenen
Zusammenlegungen der Grundstücke und die damit verbundenen Hutablösungen
sind nach den Bestimmungen dieses Vertrags durch die preußischen Behörden zu
Ende zu führen.
Artikel 11.
Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit der Königlich
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im Kostenwesen eintreten und sich
hierdurch eine Anderung von Bestimmungen dieses Staatsvertrags oder dessen
Ergänzung als nötig erweisen sollte, erfolgt diese durch Vereinbarung zwischen
den beiderseitigen Staatsministerien. Jedoch kann auf diesem Wege weder eine