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Erhöhung der im Artikel 5 bestimmten Pauschvergütungen noch eine Beschränkung
des Umfanges der Kosten, welche nach Artikel 6 als durch die Pauschvergütung
ersetzt zu gelten haben, stattfinden. Die Vereinbarung ist in derselben Weise
bekannt zu machen, wie der Staatsvertrag.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Vertrag
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Berlin, den 10. April 1912. Rudolstadt, den 6. April 1912.
(L. S.) Julius Peltzer. (L. S.) Albert Bock.
(L. S.) Paul Eckardt.
(L. S.) Hans Meydenbauer.
(Nr. 11269.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Schwarz-
burg.Rudolstadt am 10./6. April 1912 vereinbarten Staatsvertrags wegen
anderweitiger Regelung der Ubertragung von Auseinandersetzungsgeschäften
auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden. Vom 7. April 1913.
D. vorstehend abgedruckte, am 10./6. April 1912 zwischen Preußen und
Schwarzburg-Rudolstadt vereinbarte Staatsvertrag wegen anderweitiger Regelung
der Ubertragung von Ausseinandersetzungsgeschäften auf die Königlich Preußischen
Ausseinandersetzungsbehörden ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind
auf dem Postweg in der Weise ausgetauscht worden, daß die schwarzburgische
Urkunde am 31. März 1913 in Berlin eingegangen ist und die preußische Urkunde
am 2. April 1913 von Berlin abgesandt worden ist.
Berlin, den 7. April 1913.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
v. Jagow.
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