und dergleichen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird
zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen kein Einspruch er-
hoben werden; die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzu-
treten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird,
noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand, mit Ausnahme
der etwa erforderlichen Bewachungskosten, erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,/135 m zwischen den Schienen betragen.
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden) sie soll nach den Be-
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904,
gültig vom 1. Mai 1905 ab, und den dazu inzwischen ergangenen sowie künftig
ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn hergestellt
und betrieben werden.
Artikel IV.
Der zum Bahnbau im Großherzogtume Mecklenburg-Strelitz erforderliche
Grund und Boden, zu dessen unentgeltlicher Beschaffung die Beteiligten sich schon
bereit erklärt haben, wird auf Grund besonderer Vereinbarung mit diesen be-
reitgestellt.
Die Großherzogliche Regierung gestattet die Kreuzung von Chausseen und
sonstigen öffentlichen Wegen innerhalb ihres Staatsgebiets unentgeltlich und
ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebs
der Bahn.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnwerwaltung ist.
Sollte der zum Bahnbau erforderliche Grund und Boden nicht freihändig
beschafft werden können oder sollte die Königlich Preußische Regierung sich dem-
nächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung
von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und
insbesondere auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Groß-
herzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung zwecks Erwerbung des zur Aus-
führung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens für ihr Gebiet das
Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestim-
mungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung
der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen anwenden lassen als die,
welche bei Enteignungen in ihrem Gebiete jeweilig gelten. Für die Verhand-
lungen, die zur Ubertragung des Eigentums oder zur Uberlassung in die Be-
nutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind,