Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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organen der Königlich Preußischen Regierung, im übrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen Unter- 
beamten dieser Art innerhalb des Gebiets des Großherzogtums Mecklenburg- 
Strelitz soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, 
falls geeignete Militäranwärter, unter denen die Staatsangehörigen des Groß- 
herzogtums Mecklenburg-Strelitz gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der 
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel VIII. 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der 
im mecklenburgischen Staatsgebiete belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahn- 
verwaltung geltend gemacht werden, sollen von den Großherzoglichen Gerichten 
und — soweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Landesgesetzen 
des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz beurteilt werden. 
Artikel IX. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung verpflichtet sich, von 
der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn und dem zu ihr ge- 
hörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, solange die 
Bahn sich im Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet. 
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Be- 
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung 
unter die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebs- 
eröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunal-= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder 
der künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen 
Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge. 
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß 
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden 
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeinde- 
abgabepflichtigen gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten 
außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 beziehungs- 
weise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeinde- 
steuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten 
Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und 
Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen. 
 
	        
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