Preußische Gesetzsammlung
—— Nr. 14. —
(Nr. 11271). Wassergeset. Vom 7. April 1913.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen #5
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was
folgt:
Erster Abschnitt.
Wasserläufe.
Erster Titel.
Begriff und Arken der Wasserläufe.
1.
Weasserläufe sind die Gewässer, die in natürlichen oder künstlichen Betten
beständig oder zeitweilig oberirdisch abfließen, einschließlich ihrer oberirdischen Quellen
und der Seen — Teiche, Weiher und ähnlicher Wasseransammlungen —, aus
denen sie abfließen, sowie ihrer etwa unterirdisch verlaufenden Strecken (natürliche,
künstliche Wasserläufe).
() Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen
Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Wasserlaufe nur dadurch in
Verbindung stehen, daß sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Wasser-
laufe gefüllt oder in einen solchen abgelassen werden, gelten nicht als Wasserläufe.
(3) Gräben gelten als Wasserläufe nur insoweit, als sie der Vorflut der
Grundstücke verschiedener Eigentümer dienen. Seen, aus denen nur künstliche
Wasserläufe abfließen, gelten nicht als Wasserläufe, soweit nicht die Wasserlaufs-
verzeichnisse etwas anderes bestimmen. Triebwerkskanäle — Mühlgräben und
dergleichen — und Bewässerungskanäle gelten, soweit sie als Wasserläufe anzu-
sehen sind, im Zweifel als künstliche Wasserläufe.
() Ein natürlicher Wasserlauf gilt als solcher auch nach einer künstlichen
Veränderung.
Eesetzsammlung 1913. (Nr. 11271) 15
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1913.