Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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82. 
() Im Sinne dieses Gesetzes sind: 
1. Wasserläufe erster Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis unter 1 
aufgeführten Strecken natürlicher und die dort unter II bezeichneten 
Strecken künstlicher Wasserläufe; 
2. Wasserläufe zweiter Ordnung: die Strecken natürlicher und künstlicher 
Wn die in dem nach # 4 aufzustellenden Verzeichnis eingetragen 
ind; 
3. Wasserläufe dritter Ordnung: alle anderen Strecken natürlicher und 
künstlicher Wasserläufe. 
() Natürliche Wasserläufe, die sich von einem natürlichen Wasserlauf ab- 
zweigen und wieder mit ihm vereinigen (Nebenarme), sowie Mündungsarme eines 
natürlichen Wasserlaufs sind der Ordnung zuzuzählen, welcher der Hauptwasser- 
lauf an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage ein an- 
deres ergibt oder nach § 3 Abs. 1 oder & 4 ein anderes bestimmt wird. 
83. 
Das Verzeichnis der Wasserläufe erster Ordnung kann nur durch Ge- 
setz geändert werden. 
(e) Wird infolge einer solchen Anderung jemand in der Ausübung eines 
Rechtes am Wasserlaufe beeinträchtigt oder ein Grundstück beschädigt, so ist dem 
Benachteiligten Entschädigung vom Staate zu gewähren. Uber die Entschädi- 
gung beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß. Der Beschluß kann binnen 
drei Monaten nach der Zustellung im Rechtsweg angefochten werden. Auf die 
Ensschädigung ist der Vorteil anzurechnen, der dem Benachteiligten aus der Ver- 
setzung des Wasserlaufs in eine andere Ordnung erwächst, soweit dieser Vorteil 
nicht bereits nach H 11 Satz 3 oder 5 131 Satz 2 angerechnet worden ist. 
4. 
Das Verzeichnis der Wasserläufe zweiter Ordnung stellt der Oberpräfi- 
dent — für die Hohenzollernschen Lande der Regierungspräsident — auf. 
(e) In dieses Verzeichnis sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden 
Strecken natürlicher und künstlicher Wasserläufe aufzunehmen, die für die Wasser- 
wirtschaft von größerer Bedeutung sind. Dabei sind die natürlichen von den 
künstlichen Wasserläufen getrennt aufzuführen. 
  
85. 
ü)Das Verzeichnis wird in den beteiligten Bezirken öffentlich ausgelegt. 
Die Auslegung ist in ortsüblicher Weise und, wenn Landdreise beteiligt sind, auch 
durch die Kreisblätter bekannt zu machen. Innerhalb einer vom Oberpräsidenten 
(Regierungspräsidenten) zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen nach 
der letzten Bekanntmachung können Einwendungen gegen das Verzeichnis erhoben
	        
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