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werden. Die Frist sowie die Stelle, bei der die Einwendungen anzubringen sind,
ist in der Bekanntmachung zu bestimmen.
C) Uber die rechtzeitig erhobenen, mit den Beteiligten zu erörternden Ein-
wendungen beschließt der Provinzialrat, in den Hohenzollernschen Landen der
Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß ist innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zuläfsig. Die Be-
schwerde steht auch dem Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten) zu.
()Nach Erledigung der Einwendungen oder fruchtlosem Ablaufe der Frist
stellt der Oberpräsident (Regierungspräsident) das Verzeichnis endgültig fest. Die
Feststellung ist durch die Amtsblätter der beteiligten Bezirke bekannt zu machen.
() Das Verzeichnis ist bei der Wasserbuchbehörde (65 183) zu jedermanns
Einsicht offen zu legen. Auszugsweise Abschriften sind bei dem Landrat, in
Stadtkreisen bei der Ortspolizeibehörde niederzulegen und auf dem laufenden zu
erhalten. g6.
Für die Anderung des Verzeichnisses gilt K 5 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Auslegung des Verzeichnisses und ihrer Bekanntmachung die Be-
kanntmachung der beabsichtigten Anderung tritt.
Zweiter Titel.
Eigentumsverpällnisse bei den Wasserläufen.
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An den in der Anlage bezeichneten Wasserläufen erster Ordnung steht,
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, dem Staate das Eigentum zu.
88.
() An den Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung steht, vorbehaltlich
der Bestimmungen des & 9, den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anliegern)
das Eigentum anteilig zu.
() Die Eigentumsgrenzen werden bestimmt:
1. für die gegenüberliegenden Ufergrundstücke durch eine Linie, die in der
Stromrichtung laufend die Mitte des Wasserlaufs bei dem gewöhn-
lichen Wasserstand innehält;
2. für die nebeneinanderliegenden Ufergrundstücke durch eine vom Schnitt-
punkt ihrer Grenzlinien mit der Uferlinie (& 12) senkrecht zu der vor-
bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.
() Als der gewöhnliche Wasserstand gilt der Wasserstand, der im Durch-
schnitte der Jahre an ebenso viel Tagen überschritten wie nicht erreicht wird, im
Ebbe- und Flutgebiete das Hochwasser der gewöhnlichen Flut.
(t) Bei den Grenzflüssen reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht
anderweit geregelt sind, das Eigentum der preußischen Anlieger bis zur Landes-
grenze.
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