Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(t)  Steht  das  alte  Bett  nicht  im  Eigentume  des  Staates,  so  hat  der  Eigentümer
  in  Höhe  seiner  Bereicherung  zu  der  vom  Staate  zu  leistenden  Entschädigung
beizutragen.

#156.

()  Tritt  der  Fall  des  §  15  bei  einem  natürlichen  Wasserlaufe  zweiter  oder
dritter  Ordnung  ein,  so  wird  der  neue  Wasserlauf  Eigentum  der  Anlieger.  Wo
in  der  Provinz  Hessen-Nassau  das  Eigentum  an  Wasserläufen  zweiter  und  dritter
Ordnung  den  Gemeinden  zusteht,  wird  er  Eigentum  der  Gemeinden,  durch  deren
Gebiet  er  fließt;  in  den  Bezirken  der  vormaligen  hannoverschen  Amter  Zellerfeld
und  Elbingerode  sowie  in  den  Teilen  des  Kreises  Osterode,  die  durch  die  Verordnungen
  vom  2.  April  1853  (Hannov.  Gesetzsamml.  Abt.  I  S.  109)  und  vom
7.  November  1855  (Hannov.  Gesetzsamml.  Abt.  I  S.  297)  den  ehemaligen
Amtern  Scharzfels  und  Osterode  zugelegt  sind,  wird  er  Eigentum  des  Staates;
soweit  nach  dem  schlesischen  Auenrechte  das  verlassene  Bett  im  Eigentume  der
Auenberechtigten  steht,  wird  er  ihr  Eigentum.

()  Die  Eigentümer  des  verlassenen  und  die  bisherigen  Eigentümer  des

neuen  Bettes,  die  Anlieger  des  früheren  und  des  neuen  Wasserlaufs  sowie  alle
anderen,  denen  ein  Recht  an  dem  früheren  Wasserlauf  oder  am  Bette  des  neuen
Wasserlaufs  zugestanden  hat,  sind,  und  zwar  auch  jeder  einzelne  von  ihnen,  berechtigt,
  binnen  Jahresfrist  den  früheren  Zustand  wiederherzustellen.  Die  Wasserpolizeibehörde
  kann  durch  polizeiliche  Verfügung  Art  und  Umfang  der  vorzunehmenden
  Arbeiten  bestimmen  und  die  Frist  verlängern.  Die  Verfügung  kann
nur  mit  der  Beschwerde  angefochten  werden.  Der  Bescheid  auf  die  Beschwerde
ist  endgültig.
(3)  Streitigkeiten  der  Beteiligten  uͤber  die  Zulässigkeit  der  Wiederherstellung
werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden.  Zuständig  ist  der  Bezirksausschuß.
  Die  Klage  ist  innerhalb  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Frist  zu  erheben.
r  Lauf  der  Frist  ist  während  der  Dauer  des  Verwaltungsstreitverfahrens
gehemmt.

()  Mit  der  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  treten  die  früheren
Eigentumsverhältnisse  wieder  ein.

817.

()  Durch  allmähliche  Anspülung  entstehende  Anlandungen  oder  Erdzungen
gehören  in  der  sich  aus  §  8  Abs.  2  Nr.  2  ergebenden  Begrenzung  den  Anliegern.

()  Dasselbe  gilt  für  Verbreiterungen  der  Ufergrundstücke,  die  durch  eine
natürliche  oder  künstliche  Senkung  des  Wasserspiegels  entstanden  sind.

G)  Bei  Seen,  die  Teile  von  Wasserläufen  sind  und  nicht  im  Eigentume
der  Anlieger  als  solcher  stehen,  gehören  Anlandungen,  Erdzungen  und  trockengelegte
  Randflächen  innerhalb  der  bisherigen  Eigentumsgrenzen  den  Eigentümern
des  Sees.  Diese  haben  jedoch  den  früheren  Anliegern  den  Zutritt  zu  dem  See
zu  gestatten,  soweit  dies  zur  Ausübung  des  Gemeingebrauchs  in  dem  bisher  geübten
  Umfang  erforderlich  ist.