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(t) Steht das alte Bett nicht im Eigentume des Staates, so hat der Eigentümer
in Höhe seiner Bereicherung zu der vom Staate zu leistenden Entschädigung
beizutragen.
#156.
() Tritt der Fall des § 15 bei einem natürlichen Wasserlaufe zweiter oder
dritter Ordnung ein, so wird der neue Wasserlauf Eigentum der Anlieger. Wo
in der Provinz Hessen-Nassau das Eigentum an Wasserläufen zweiter und dritter
Ordnung den Gemeinden zusteht, wird er Eigentum der Gemeinden, durch deren
Gebiet er fließt; in den Bezirken der vormaligen hannoverschen Amter Zellerfeld
und Elbingerode sowie in den Teilen des Kreises Osterode, die durch die Verordnungen
vom 2. April 1853 (Hannov. Gesetzsamml. Abt. I S. 109) und vom
7. November 1855 (Hannov. Gesetzsamml. Abt. I S. 297) den ehemaligen
Amtern Scharzfels und Osterode zugelegt sind, wird er Eigentum des Staates;
soweit nach dem schlesischen Auenrechte das verlassene Bett im Eigentume der
Auenberechtigten steht, wird er ihr Eigentum.
() Die Eigentümer des verlassenen und die bisherigen Eigentümer des
neuen Bettes, die Anlieger des früheren und des neuen Wasserlaufs sowie alle
anderen, denen ein Recht an dem früheren Wasserlauf oder am Bette des neuen
Wasserlaufs zugestanden hat, sind, und zwar auch jeder einzelne von ihnen, berechtigt,
binnen Jahresfrist den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Wasserpolizeibehörde
kann durch polizeiliche Verfügung Art und Umfang der vorzunehmenden
Arbeiten bestimmen und die Frist verlängern. Die Verfügung kann
nur mit der Beschwerde angefochten werden. Der Bescheid auf die Beschwerde
ist endgültig.
(3) Streitigkeiten der Beteiligten uͤber die Zulässigkeit der Wiederherstellung
werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden. Zuständig ist der Bezirksausschuß.
Die Klage ist innerhalb der im Abs. 2 bezeichneten Frist zu erheben.
r Lauf der Frist ist während der Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens
gehemmt.
() Mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes treten die früheren
Eigentumsverhältnisse wieder ein.
817.
() Durch allmähliche Anspülung entstehende Anlandungen oder Erdzungen
gehören in der sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 ergebenden Begrenzung den Anliegern.
() Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch eine
natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind.
G) Bei Seen, die Teile von Wasserläufen sind und nicht im Eigentume
der Anlieger als solcher stehen, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte
Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern
des Sees. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See
zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten
Umfang erforderlich ist.