— 61 —
ist, der Unternehmer der Anlage, von der die Verunreinigung herrührt. Die
Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer zur Verhütung der Verunreini-
gung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
() Den Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubigern wird keine
besondere Entschädigung gewährt. Doch sind zu ihren Gunsten auf die dem
Eigentümer des belasteten Grundstücks zu gewährende Entschädigung die Artikel
52, 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden.
(3) Rührt die Verunreinigung von mehreren Anlagen her, so haften die
Unternehmer als Gesamtschuldner.
((4) Unter sich sind die Unternehmer nach dem Verhältnisse des Anteils an
der Verunreinigung, im Zweifel zu gleichen Teilen verpflichtet. Fällt jedoch ein-
zelnen von ihnen ein Verschulden zur Last, so haften diese allein.
(6) Die Vorschriften, wonach auch andere für den Schaden verantwortlich
sind, bleiben unberührt. Im Verhältnisse zu dem Unternehmer sind, wenn diesem
kein Verschulden zur Last fällt, die anderen allein zum Schadensersatze verpflichtet.
() Der 9 254, der § 840 Abs. 1, 2 und der & 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
I. Gemeingebrauch.
25.
(y Die natürlichen Wasserläufe erster Ordnung darf jedermann zum Baden,
Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Kahnfahren und
Eislaufen sowie zur Entnahme von Wasser und Eis für die eigene Haushaltung
und Wirtschaft benutzen, wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. Mit
derselben Beschränkung ist jedem gestattet, in die natürlichen Wasserläufe erster
Ordnung Wasser sowie die in der Haushaltung und Wirtschaft entstehenden Ab-
wässer einzuleiten. Hierunter fällt jedoch nicht die Einleitung von Abwässern
mittels gemeinsamer Anlagen.
(e) Das Gleiche gilt mit Ausnahme der Eisentnahme für die natürlichen
Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung; jedoch ist das Kahnfahren und Eis-
laufen nur insoweit gestattet, als es bisher gemeinüblich gewesen ist. Im Streit-
fall entscheidet der Regierungspräsident, ob und in welchem Umfange das Kahn-
fahren und Eislaufen bisher gemeinüblich gewesen ist. Der Eigentümer ist vorher
u hören.
#l (1) Für künstliche teichartige Erweiterungen von Wasserläufen zweiter und
dritter Ordnung gelten vorstehende Bestimmungen nicht. Der Gemeingebrauch
ist ferner, unbeschadet der Vorschriften der §# 26, 35, an solchen Teilen von
Wasserläufen ausgeschlossen, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen
und im Eigentume der Anlieger stehen. Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten
endlich nicht für Talsperren (6& 106) sowie für solche Seen, aus denen nur
natürliche Wasserläufe zweiter oder dritter Ordnung abfließen. Ob und in welchem
Umfange der an solchen Seen und Talsperren bisher übliche Gemeingebrauch
Sesetzsammlung 1913. (Mr. 11271.) 16