Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

auch fernerhin zulässig ist, bestimmt der Regierungspräsident. Der Eigentümer 
der Talsperre oder des Sees ist vorher zu hören. Der Regierungspräfident kann 
die Bestimmung jederzeit widerrufen. « 
() Als Wirtschaft gelten der landwirtschaftliche Haus- und Hofbetrieb, 
mit Ausschluß der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, und kleingewerbliche Betriebe 
von geringem Umfange. 
(6) Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer gilt als Benach- 
teiligung nur, wenn sie gegen die Vorschrift des § 37 verstößt. 
(6) Der Oberpräsident kann für künstliche Wasserläufe, und zwar für 
Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung nach Anhörung der Schauämter, be- 
stimmen, ob und in welchem Umfange der in Abs. 1, 2), 4 vorgesehene Gemein- 
gebrauch auch an ihnen zulässig ist. 
26. 
Die Wasserläufe erster Ordnung können von jedermann für den öffentlichen 
Verkehr, namentlich zur Schiffahrt und zur Flößerei mit verbundenen Hölzern, 
benutzt werden. 
27. 
)An natürlichen Wasserläufen erster Ordnung haben die Eigentümer 
der Ufergrundstücke und, soweit erforderlich, auch die Eigentümer der dahinter- 
liegenden Grundstücke die Benutzung der Grundstücke als Leinpfad zur Fort- 
bewegung von Schiffen und Flößen durch Menschen oder Tiere zu gestatten. 
Auch haben sie den zweckentsprechenden Ausbau und die Unterhaltung des Lein- 
pfads durch den Staat zu dulden. 
(e) Wird ein Wasserlauf zweiter oder dritter Ordnung nach & 3 Abs. 1 
zu einem Wasserlauf erster Ordnung, so hat für die Verpflichtung zum Dulden des 
Leinpfads nach dem aufzustellenden Plane der Staat die Eigentümer zu ent- 
schädigen. Dasselbe gilt für solche Strecken von natürlichen Wasserläufen erster 
Ordnung, an denen bisher kein Leinpfad bestanden hat. 
G)Die Wasserpolizeibehörde kann bestimmen, daß an einzelnen Strecken 
natürlicher Wasserläufe erster Ordnung ein Leinpfad nicht freigehalten zu werden 
braucht. 
2e. 
Die Anlieger an natürlichen Wasserläufen erster Ordnung haben das 
Landen und Befestigen von Schiffen und Flößen zu gestatten, soweit nicht einzelne 
Strecken von der Wasserpolizeibehörde auf Grund eines Antrags der Anlieger 
ausgeschlossen sind. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Ein= und Aus- 
ladestellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen 
auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung, des Schiffes oder des Floßes zu dulden. 
n29. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Bestimmungen zur näheren 
Regelung der im 5 27 Abs. 1 und im 9 28 bezeichneten Verpflichtungen von den
	        
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