Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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zuständigen Behörden erlassen sind, bleiben sie maßgebend. Neue Bestimmungen 
ieser Art kann die Wasserpolizeibehörde durch Polizeiverordnung treffen. 
30. 
C)Für den Schaden, der durch die bestimmungswidrige Benutzung des 
Leinpfads oder durch das Landen, Befestigen oder Aussetzen entsteht, ist der 
Schiffseigner oder Eigentümer des Floßes verantwortlich. Der Schadensersatz- 
anspruch verjährt in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des 
Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. 
() Diese Vorschriften gelten nicht in den Fällen, für welche die Verant- 
wortlichkeit der im Abs. 1 bezeichneten Personen durch besondere, neben dem 
Bürgerlichen Gesetzbuche geltende Reichsgesetze geregelt ist. Auch bleiben die Vor- 
schriften unberührt, nach denen diese Fersonen in weiterem Umfang oder nach 
denen andere für den Schaden haften. 
31. 
Auf den Wasserläufen zweiter oder dritter Ordnung bleibt die Flößerei 
da, wo sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinüblich oder besonders zugelassen 
ist, im bisherigen Umfange gestattet. Sie kann ferner im öffentlichen Interesse 
oder aus Gründen eines überwiegenden wirtschaftlichen Bedürfnisses nach An- 
hörung der beteiligten Schauämter und des Wasserbeirats durch den Minister 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten neu zugelassen oder in erweitertem 
Umfange gestattet werden. 
() Auf die Flößerei mit verbundenen Hölzern sind die Vorschriften der 
&& 28 bis 30 über das Landen und Befestigen an den Ufergrundstücken und 
über den Ersatz von Schäden entsprechend anzuwenden. 
*32. 
Im Falle des & 31 Abs. 1 Satz 2 hat der Staat für nachteilige 
Wirkungen der Flößerei, die nicht durch besondere Einrichtungen ausgeschlossen 
werden, Entschädigung zu leisten. 
C) Uber die Entschädigung beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß. 
Der Beschluß kann binnen drei Monaten nach der Zustellung im Rechtsweg 
angefochten werden. Auf die Auszahlung und Hinterlegung der Entschädigung 
sind die bei der Enteignung maßgebenden Vorschriften anzuwenden. 
() Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten hat eine 
Flößereiordnung zu erlassen. Sie muß enthalten: 
1. die näheren Bestimmungen über die Art und die Ausübung der 
Flößerei; 
2. die dem Eigentümer des Wasserlaufs, den Anliegern und den Stau- 
berechtigten aufzuerlegenden Verpflichtungen und Beschränkungen, so- 
weit sie sich nicht aus § 31 Abs. 2 ergeben. 
16“
	        
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