() Auch sind die Anlieger zum Rückstau über die Grenzen ihrer Ufer-
grundstücke hinaus nicht befugt.
44.
Sind die Eigentümer mehrerer aneinander grenzender Teile eines Wasser-
laufs über die Ausübung der ihnen zustehenden Benutzungsrechte Winig. oder
zwecks solcher Ausübung zu einer Gemeinschaft vereinigt, so gelten ihre Grund-
stücke hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausübung als ein einziges Grundstück.
ß 46.
In den Fällen des § 3 Abs. 2) der 9§6 10, 11, des § 32 Abs. 1, der
& 50, 51, des §& 82 Abs. 1, der §#§ 156, 157, des § 200 Abs. 1 Nr. 3 und
des §& 331 Abs. 1 ist für die dem Eigentümer entzogene oder beeinträchtigte
Möglichkeit, den Wasserlauf in einer der im § 40 Abs. 2 bezeichneten Arten zu
benutzen, insoweit Entschädigung zu gewähren, als die Billigkeit nach den Um-
ständen eine Schadloshaltung erfordert. Soweit es sich um den Ersatz ent-
gangenen Gewinns handelt, ist der & 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-
wenden.
IV. Verleihung.
46.
LDurch Verleihung können an Wasserläufen folgende Rechte erworben
werden:
1. den Wasserlauf in einer der im § 40 Abs. 2 bezeichneten Arten zu be-
nutzen; .
2. Häfen und Stichkanäle anzulegen, letztere soweit sie nicht selbständige
Wasserstraßen bilden;
3. Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von größerer Bedeutung
herzustellen;
4. kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten anzulegen.
() Eine Verleihung wird nicht erteilt, wenn sich diese Rechte aus anderen
gesetzlichen Vorschriften ergeben oder wenn die Benutzung nach den Vorschriften
über den Gemeingebrauch gestattet ist.
() Die Verleihung kann auf Antrag in der Weise erteilt werden, daß
das Recht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden wird.
& 47.
)Die Verleihung darf nur aus den in diesem Gesetze bezeichneten Gründen
versagt werden.
(2) Sie kann dauernd oder auf Zeit erteilt werden.
(a) Ist von der beabsichtigten Benutzung eine Verunreinigung des Wasser-
laufs zu erwarten, so darf die Verleihung nur unter Vorbehalt erhöhter An-
forderungen in bezug auf Reinigung der Abwässer erteilt werden.