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82.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Bestände der Reserve-, Er-
neuerungs- usw. Fonds der Cronberger Eisenbahn, die sich nach dem Abschlusse
des Jahres 1912 im ganzen auf 131 948)66 Mark bezifferten, -
a) zur Gewährung einer besonders vereinbarten Abfindung von 40 000 Mark
an den Betriebsleiter der Cronberger Eisenbahn und
b) in Anrechnung auf die der Staatsregierung bewilligten, noch offen-
stehenden Eisenbahnkredite
zu verwenden, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden.
83.
Zu den Kosten der im & 1 unter Ia Nr. 5 sowie unter IV Nr. 4i vor-
gesehenen Bauten sind von Beteiligten folgende unverzinsliche, nicht rückzahlbare
Barzuschüsse zu leisten:
a) bei Ia Nr. 5 (Bahnbau Celle-Hannover) von 459 000 Mark,
b) IV . 4i (Bahnbau Mansfeld-Wippra) von 100 00 .
84.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im
§ 1 unter I bis V vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen usw. im
Betrage von. ... ... .............................. 499 711 000 Mark
nachstehende Beträge mitzuverwenden:
1. die Baukostenzuschüsse der Beteiligten
a) gemäß §1C mit zusammen 105 000 Mark
b) gemäß §9 3 mit zusammen 559 000
2. den von der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung für
die Abtretung der Eisenbahn-
strecke Wilhelmshaven—Olden-
burg gemäß Artikel 1 des
Staatsvertrags vom 30. De-
zember 1913 zu zahlenden Kauf-
preis nit4 23 000 000
nebst den gemäß Artikel 2 zu
zahlenden Zinsen,
zusammen etwa.. 23 664 000
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im § 1
Nr. I bis V von tzwmwmwww .. 476 047 000 Mark
sowie zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter VI vorgesehenen Bauaus-
führungen und Beschaffungen usw. im Betrage von 6 500 000 Mark sind Staats-
schuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan-
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser