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Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Velhinsung. der neuen Schuldpapiere
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen auphört.
Wird von den Beteiligten von der ihnen im 9 1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Lahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im
& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die
nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge
dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen oder
Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten.
85.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 4), be-
stimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisen-
bahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
86.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im & 1 unter I bis IV bezeich-
neten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts-
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
S7.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzsammlung 1914. Mt. 11855.) 22