Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
HFniglichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. 
## S) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpit. Delbrick. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. 
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. 
Aulage 1. 
Vertrag, 
betreffend den Übergang des Cronberger Eisenbahnunternehmens 
auf den Preußischen Staat. 
Vom 14. Januar 1914. 
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch die 
Königliche Eisenbahndirektion Frankfurt (Main), 
und 
der Cronberger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, den Ver- 
waltungsrat, ist unter Vorbehalt der Zustimmung des Herrn Ministers der 
öffentlichen Arbeiten und unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung 
nach Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der Eisenbahngesell- 
schaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Die Cronberger Eisenbahngesellschaft *J*g 8 an den Preußischen Staat 
ihr Vermögen als Ganzes gemäß & 304 des H. G 
Die Liquidation der Cronberger Ers, He e hast soll unterbleiben. 
12. 
Als Gegenleistung gewährt der Staat den Inhabern von Aktien der Cron- 
berger Eisenbahn, nach Erlöschen der Gesellschaft gegen Einlieferung der Aktien 
nebst zugehörigen Erneuerungsscheinen bei der Hauptkasse der Königlichen Eisen- 
bahndirektion in Frankfurt (Main), eine Absindung, und zwar für jede Abtie eine
	        
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