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oder mehrere Staatsschuldverschreibungen der 3 prozentigen konsolidierten Staats-
anleihe gleichen Nennwerts mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Jannar 1914.
Die nach Ablauf eines Jahres seit Erlöschen der Gesellschaft nicht ab-
gehobenen Staatsschuldverschreibungen nebst Zins- und Erneuerungsscheinen werden
mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle hinterlegt, daß sie nur
gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklären-
des rechtskräftigen Ausschlußurteils ausgehändigt werden dürfen.
3.
Die Cronberger Eisenbahn hat, sobald die im Eingange des Vertrags vor-
behaltenen Genehmigungen erteilt sind, unverzüglich den Beschluß der General-
versammlung bei dem zuständigen Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden.
84.
Verwaltung und Betrieb des Cronberger Eisenbahnunternehmens gehen vom
1. Januar 1914 ab für Rechnung des Staates, so daß also die Einkünfte der
Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
In der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum Erlöschen der Cronberger Eisen-
bahngesellschaft wird die Gesellschaft die Verwaltung in bisheriger Weise durch
ihre Verwaltungsorgane für den Staat führen lassen; sie wird sich hierbei in
allen wichtigen Angelegenheiten der vorherigen Zustimmung der Königlichen Eisen-
bahndirektion in Frankfurt versichern. Die Gesellschaft leistet ausdrücklich dafür
Gewähr, daß die Bahn in einem durchaus ordnungsmäßigen Zustand übergeht.
85.
Der für das Betriebsjahr 1913 auf die Aktien zu zahlende Gewinnanteil
wird in der bisherigen Weise festgestellt. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1914
wird ein Gewinnanteil nicht mehr gezahlt.
6.
Der Staat ist verpflichtet, das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der
Cronberger Eisenbahngesellschaft, soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt
ist, mit dem Erlöschen der Gesellschaft in den Dienst der Königlichen
Verwaltung derart zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des
Uberganges bestehenden Verträge erfüllt.
Mit dem Betriebsleiter ist ein besonderes Abkommen getroffen worden.
87T.
Die Königliche Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Genehmigun
dieses Vertrags sobald als tunlich nachsuchen. gung
Das Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum
1. Oktober 1914 erlangt worden ist.
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