Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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88. 
Die Kosten dieses Vertrags, einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen zu entrichtenden Landesstempel sowie der Reichstempelabgabe und 
der etwa zu zahlenden Steuern, übernimmt der Preußische Staat. 
Frankfurt (Main), den 14. Januar 1914. 
Königliche Eisenbahndirektion. 
Reuleaux. 
Cronberg, den 14. Januar 1914. 
Der Verwaltungsrat der Cronberger Eisenbahngesellschaft. 
Dr. Roediger. Emil Wetzlar. 
Genehmigt. 
Berlin, den 19. März 1914. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
(L. S.) v. Breitenbach. 
Anlage 2. 
Staatsvertrag 
zwischen Preußen und Oldenburg, betreffend den Übergang der 
Wilhelmshaven-Oldenburger Eisenbahn in das Eigentum des 
Oldenburgischen Staates. 
Vom 30. Dezember 1913. 
Zum Zecke einer Vereinbarung hinsichtlich des Uberganges der Bahnstrecke 
Wilhelmshaven—Oldenburg in das Eigentum des Oldenburgischen Staates haben 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Felix Herrmann, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider,
	        
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