Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Max Holtze, 
Allerhöchstihren Geheimen Baurat Friedrich Krause, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Paul Grunow; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Wirklichen Geheimen Rat Dr. Georg v. Eucken-Addenhausen, 
Allerhöchstihren Eisenbahndirektionspräsidenten Otto Graepel, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Johannes Stein, 
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, das Eigentum an der 
gemäß Artikel 21 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 bisher bereits 
von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung verwalteten und betriebenen 
Eisenbahn von Wilhelmshaven nach Oldenburg mit Zubehör, Dienstgebäuden 
und Dispositionsgrundstücken sowie sämtlichen mit dem Besitze dieser Strecke ver- 
bundenen Rechten und Pflichten auf den Oldenburgischen Staat zu übertragen. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung zahlt spätestens am 1. April 
1915 als Kaufpreis den Barbetrag von 23 000 000 Mark, wörtlich: „Drei- 
undzwanzig Millionen Mark“. 
Artikel 2. 
Der Eigentumsübergang erfolgt bei der Zahlung des Kaufpreises, jedoch 
mit Rückwirkung vom 1. Januar 1914. Für die Zeit vom 1. Januar 1914 
wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung von der Zahlung der im 
Artikel 24 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 vereinbarten Pachtquote, 
die Königlich Preußische Regierung dagegen von jedweder Kostenaufwendung für 
die Bahnstrecke befreit. 
Statt dessen entrichtet die Großherzogliche Regierung für die Zeit vom 
1. Januar 1914 bis zum Tage der Ratifkation des Vertrags an die König- 
liche Regierung vierteljährlich nachträglich 4 vom Hundert von 23 000 000 Mark, 
alsdann bis zur Zahlung des Kaufpreises vierteljährlich nachträglich ½ vom Hun- 
dert unter dem Reichsbankdiskont, mindestens jedoch 4 vom Hundert. 
Artikel 3. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung 
des ihr zustehenden Hoheitsrechts über den in Preußen gelegenen Teil der Bahn- 
strecke einen ständigen Kommissiar zu bestellen. 
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits- 
rechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren — insbesondere für 
die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnanlagen, wird Preußen 
Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen.
	        
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