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Artikel 9.
Die Wilhelmshaven-Oldenburger Eisenbahn wird auch weiterhin als Haupt-
bahn betrieben werden. urg
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr-
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — wie bisher durch
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung, soweit Wilhelmshaven in Frage
kommt, unter tunlichster Berücksichtigung der preußischen Wünsche. Für den
Personenverkehr eingeführte direkte Zugverbindungen von und nach Wilhelms-
baven werden nur nach vorgängigem Benehmen mit der Königlich Preußischen
Regierung aufgehoben werden.
Für die Fahrgeld= und Frachttarife der Verkehrsbeziehungen Wilhelmshavens
sollen keine höheren Einheitssätze als in dem übrigen Verwaltungsbereiche der
Großherzoglich Oldenburgischen Staatseisenbahnen zur Anwendung kommen.
Uberhaupt wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung die verkehrs- und
volkswirtschaftlichen Interessen des preußischen Gebiets in und um Wilhelmshaven
in geicher Weise berücksichtigen wie diejenigen der eigenen Gebietsteile; insbefondere
wird sie auch Privatanschlußbahnen für das preußische Staatsgebiet zulassen
und auf die Eisenbahnanschlüsse die bei den Großherzoglich Oldenburgischen
Staatseisenbahnen jeweilig üblichen Bedingungen anwenden; geltende günstigere
Bedingungen sollen hiervon nicht berührt werden.
Artikel 10.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich zum Bau einer Bahn von
Aurich nach Sande mit Anschluß an die Wilhelmshaven--Oldenburger Eisenbahn
entschließen, so wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung * Bau und
Betrieb einer solchen Bahn innerhalb ihres Staatsgebiets sowie den Anschluß
in Sande grundsätzlich — unter Vorbehalt eines noch zu vereinbarenden Staats-
vertrags — gestatten.
Artikel 11.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird die Wilhelmshaven-
Oldenburger Eisenbahn oder ihren Betrieb nur mit Zustimmung der Königlich
Preußischen Regierung an Dritte überlassen.
Artikel 12.
Der Kaufpreis im Artikel 1 ist unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Verkehrsverhältnisse vereinbart. Insoweit der Verkehr der Strecke Wilhelmshaven-—
Oldenburg innerhalb der nächsten 25 Jahre infolge einer von der preußischen
Staatseisenbahnverwaltung veranlaßten anderweiten Ordnung der Verkehrsleitung
zwischen den preußischen und den oldenburgischen Bahnen erheblich abnehmen
sollte, wird preußischerseits ein billiger Ausgleich gewährt werden, bei dem die
dem Oldenburgischen Staate durch den Ankauf der Bahn erwachsenden Vorteile
und Ersparnisse zu berücksichtigen sind.