Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Artikel 9. 
Die Wilhelmshaven-Oldenburger Eisenbahn wird auch weiterhin als Haupt- 
bahn betrieben werden. urg 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr- 
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — wie bisher durch 
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung, soweit Wilhelmshaven in Frage 
kommt, unter tunlichster Berücksichtigung der preußischen Wünsche. Für den 
Personenverkehr eingeführte direkte Zugverbindungen von und nach Wilhelms- 
baven werden nur nach vorgängigem Benehmen mit der Königlich Preußischen 
Regierung aufgehoben werden. 
Für die Fahrgeld= und Frachttarife der Verkehrsbeziehungen Wilhelmshavens 
sollen keine höheren Einheitssätze als in dem übrigen Verwaltungsbereiche der 
Großherzoglich Oldenburgischen Staatseisenbahnen zur Anwendung kommen. 
Uberhaupt wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung die verkehrs- und 
volkswirtschaftlichen Interessen des preußischen Gebiets in und um Wilhelmshaven 
in geicher Weise berücksichtigen wie diejenigen der eigenen Gebietsteile; insbefondere 
wird sie auch Privatanschlußbahnen für das preußische Staatsgebiet zulassen 
und auf die Eisenbahnanschlüsse die bei den Großherzoglich Oldenburgischen 
Staatseisenbahnen jeweilig üblichen Bedingungen anwenden; geltende günstigere 
Bedingungen sollen hiervon nicht berührt werden. 
Artikel 10. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich zum Bau einer Bahn von 
Aurich nach Sande mit Anschluß an die Wilhelmshaven--Oldenburger Eisenbahn 
entschließen, so wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung * Bau und 
Betrieb einer solchen Bahn innerhalb ihres Staatsgebiets sowie den Anschluß 
in Sande grundsätzlich — unter Vorbehalt eines noch zu vereinbarenden Staats- 
vertrags — gestatten. 
Artikel 11. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird die Wilhelmshaven- 
Oldenburger Eisenbahn oder ihren Betrieb nur mit Zustimmung der Königlich 
Preußischen Regierung an Dritte überlassen. 
Artikel 12. 
Der Kaufpreis im Artikel 1 ist unter Berücksichtigung der gegenwärtigen 
Verkehrsverhältnisse vereinbart. Insoweit der Verkehr der Strecke Wilhelmshaven-— 
Oldenburg innerhalb der nächsten 25 Jahre infolge einer von der preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung veranlaßten anderweiten Ordnung der Verkehrsleitung 
zwischen den preußischen und den oldenburgischen Bahnen erheblich abnehmen 
sollte, wird preußischerseits ein billiger Ausgleich gewährt werden, bei dem die 
dem Oldenburgischen Staate durch den Ankauf der Bahn erwachsenden Vorteile 
und Ersparnisse zu berücksichtigen sind. 
 
	        
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