Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Artikel 13. 
Die Artikel 5 bis 30 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 treten, 
soweit nicht im einzelnen ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, mit der Ratifkation 
dieses Vertrags außer Kraft. 
Artikel 14. 
Die Hohen Regierungen gewähren einander Befreiung von den aus Anlaß 
dieses Vertrags fälligen Landesstempelsteuern und Gerichtsgebühren. 
Die Kosten der Reichsstempelabgabe und der etwa zu entrichtenden Steuern 
übernimmt die Großherzoglich Oldenburgische Regierung. 
Artikel 15. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits sobald als möglich zur landesherr- 
lichen Genehmigung vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden 
wird in Berlin erfolgen. Das Abkommen wird hinfällig, wenn die landes- 
herrliche Genehmigung nicht bis zum 30. September 1914 Wlange worden ist. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unter- 
zeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. Dezember 1913. 
(L. S.) Herrmann (L. S.) v. Eucken 
(L. S.) Goetsch (L. S.) Graepel 
(L. S.) Dr. Schneider (L. S.) Stein 
(L. S.) Holtze 
(L. S.) Krause 
(L. S.) Grunow 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat am 10. Juni 1914 stattgefunden. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriumsz. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregiserr (1806 bis 1883 zu 6,25 
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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