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8 2.
Hiernach tritt Bayern an Preußen die westlich der neuen Landesgrenze
1) belegenen sechs Gebietsteile ab, deren Flächen auf der Karte rot gefärbt
und mit den römischen Oiffern I, II, III, IV, V und VI bezeichnet sind und
die nach der beigefügten Flächeninhaltsberechnung eine Gesamtfläche von 6 Ar
24 Quadratmeter umfassen.
Dagegen tritt Preußen an Bayern die östlich der neuen Landesgrenze
belegenen, ebenfalls 6 Ar 24 Quadratmeter enthaltenden sieben Gebietsteile ab, deren
Flächen auf der Karte grün gefärbt und mit den Parzellennummern 397/103,
396/103, 365/0,103, 395/103, 368/0,102, 392/102, 391/100, 372/0,100,
374/0, 100, 390/100, 377/0,96, 387/96, 385/96, 379/0,96, 384/96, 383/96,
381/0,96 und 382/96 bezeichnet sind.
83.
Durch die gegenseitige Abtretung von Gebietsteilen (F 2) wird in den privat-
rechtlichen Verhältnissen nichts geändert. Die Anderung der Kataster und der
Grundbücher sowie die Neuregelung der Grundsteuer in Ansehung der ab-
getretenen Gebietsteile (S 2) soll alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Staats-
vertrags erfolgen.
. §4.
DieKostenderBetsetzungoderNeusetzungderGrenzzeichenGlAbs.3)
werden von den beiden vertragschließenden Staaten zu gleichen Teilen getragen.
85.
Dieser Staatsvertrag soll von den Regierungen der beiden vertragschließenden
Staaten genehmigt und die Genehmigungsurkunden sollen in Berlin aus-
gewechselt werden.
Er tritt in Kraft einen Monat nach dem Tage, an dem die Auswechselung
der Genehmigungsurkunden stattgefunden hat.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Staatsvertrag
sowie einen auf die in den #. 1 und 2 bezeichnete Karte nebst Flächeninhalts-
berechnung zu deren Anerkennung gesetzten Vermerk unterschrieben und den Staats-
vertrag mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Lauterecken am 27. März 1912.
Die Kommissare der
Königlich Preußischen Regierung. Königlich Bayerischen Regierung.
(L. S.) Dr. de Greiff. (L. S.) Dr. Schmitt.
(L. S.) Umbach. (L. S.) Burkard.