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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 20.
(Nr. 11359.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Dortmund und Anderung
der Amtsgerichtsbezirke Castrop und Dortmund. Vom 10. Juni 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Landgemeinden Dorstfeld, Huckarde, Wischlingen, Rahm, Deusen,
Eving, Lindenhorst und Kemminghausen werden mit Wirkung vom 1. April 1914
ab von dem Landkreise Dortmund abgetrennt und unter den in den Anlagen 1
bis 8 der Begründung zum Entwurfe dieses Gesetzes, je unter A, enthaltenen, im
Amteblatte der Königlichen Regierung zu Arnsberg zu veröffentlichenden Bedin-
gungen mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Dortmund vereinigt.
82.
Zu dem im 6 1 angegebenen Zeitpunkte scheiden die Landgemeinden Dorst-
feld, Huckarde, Wischlingen, Rahm, Deusen, Eving, Lindenhorst und Kemming-
hausen in Ansehung der Wahlen für das Haus der Abgeordneten aus dem
Wahlbezirk Arnsberg Nr. 8 aus und treten dem Wahlbezirk Arnsberg Nr. 5
hinzu. (Nr. 20 und 19 des Verzeichnisses A zu § 2 des Gesetzes, betreffend
Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Anderungen der
Landtagswahlbezirke und Wahlorte, vom 28. Juni1l906—Gesetzsamml. S. 313 —.)
83.
Die Landgemeinde Deusen verbleibt bis zum ersten Tage des auf den
Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats bei dem Amtsgericht in
Castrop und wird von diesem Tage ab unter Abtrennung von ihrem bisherigen
Amtsgerichte dem Amtsgericht in Dortmund zugelegt.
Gesetzsammlung 1914. (Nr. 11359.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1914.