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(Nr. 11362.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1904, betreffend
die Hannoversche Landeskreditanstalt. Vom 29. Juni 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Der & 2 Satz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1904, betreffend die
Hannoversche Landeskreditanstalt, (Gesetzsamml. S. 137) erhält folgende Fassung:
Die noch vorhandenen, sowohl seitens der Landeskreditanstalt als
seitens des Inhabers kündbaren Schuldverschreibungen sind bis zum
1. Juli 1924 in seitens des Inhabers nicht kündbare Schuld-
verschreibungen umzuwandeln; jedoch soll die Landeskreditanstalt befugt
sein, einen Bestand von Schuldverschreibungen dieser Art bis zu einem
Betrage von 10 Millionen Mark auch über den 1. Juli 1924 hinaus
so lange im Verkehre zu lassen, bis seitens der Inhaber von ihrem
Kündigungsrechte Gebrauch gemacht wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 29. Juni 1914.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
v. Falkenhayn. v. Loebell.
(Nr. 11363.) Gesetz, betreffend die Anderung der Amtsgerichtsbezirke Neuenburg (West-
preußen) und Schwetz. Vom 29. Juni 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
In Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetzsamml. S. 390)
werden die Wohnplätze Krug Bankauermühle, Försterei Bankau und Försterei
Hammer des Gutsbezirkes Warlubien im Kreise Schwetz vom 1. Oktober 1914