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3. Die erste Klasse kann nur nach Erwerbung der zweiten verliehen werden
und wird neben dieser getragen.
4. Die Verleihung des Großkreuzes ist nicht durch vorherige Erwerbung
der ersten und zweiten Klasse bedingt. Sie kann nur erfolgen für
eine gewonnene entscheidende Schlacht, durch die der Feind zum Ver-
lassen seiner Stellungen gezwungen wurde, oder für die selbständige,
von Erfolg gekrönte Führung einer Armee oder Flotte, oder für die
Eroberung einer großen Festung oder für die Erhaltung einer wichtigen
Festung durch deren ausdauernde Verteidigung.
5. Alle mit dem Besitze des Militär-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse
verbundenen Vorzüge gehen, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen
Regelung einer Ehrenzulage, auf das Eiserne Kreuz erster und zweiter
Klasse über.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. August 1914.
(d. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow.
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Redigiert im Bureau des Staatsminineriums. — Berlin, gedruckt in der Neubszeuckerei.
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Bestellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2,40 J) sind an die Postanstalten zu richten.