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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 26.
(Nr. 11374.) Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Staatsministeriums zur selb-
ständigen Erledigung von Regierungsgeschäften im Bereiche der Staats-
verwaltung. Vom 16. August 1914.
dem Wunsche, während Meiner Abwesenheit im Felde die unverzügliche
Erledigung der Regierungsgeschäfte zu sichern, will Ich das Staatsministerium
bis auf weiteres ermächtigen, nach Maßgabe der von Mir genehmigten besonderen
Vorschläge bestimmte, sonst zu Meiner Enscheidung. gelangende Angelegenheiten
selbständig zu erledigen. Die demnach ergehenden Erlasse sind zu zeichnen:
„Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium.“
Im übrigen hat das Staatsministerium die zur Ausführung des Erlasses
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Berlin, Schloß, den 16. August 1914.
Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow.
An das Staatsministerium.
Redigiert im Burean des Staat#mimstrrim#s. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stäcke der Preußischen Gesetsammlung und auf die H#a###t-Gachregister (1806 bes 1883 6.2 A
nd 1884 bis 19089 u 2,40 4) find an die Woszanstallen zu richten.
Gesesammlung 1914. (Nr. 11374.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1914.