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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 28.
Inhalt: Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits-
gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, S. 1869. — Erlaß des Staatsministeriums,
betreffend die Bezeichnung von Arbeiten, für welche das vereinfachte Enteignungsverfahren zunächst
Anwendung finden soll, S. 161.
(Nr. 11376.) Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung
von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen. Vom
11. September 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzamml. S. 17) und auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
E1.
Für Arbeiten, die zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Be-
schäftigung von Kriegsgefangenen bestimmt sind, kann das Staatsministerium
durch einen in der Gesetzsammlung bekannt zu machenden Erlaß anordnen, daß
ein vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet.
Soweit eine solche Anordnung ergeht, sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml.
S. 221) in Verbindung mit dem XX1lII. Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883
(Gesetzsamml. S. 237) mit den nachstehenden Anderungen anzuwenden.
6#2.
An die Stelle des Bezirksausschusses tritt der Regierungspräsident.
83.
Der Regierungspräsident hat einen Auszug aus dem von dem zuständigen
Minister genehmigten Plane in jedem Gemeinde= oder Gutsbezirke während einer
Woche zu jedermanns Einsicht offenlegen zu lassen. Während dieser Zeit kann
jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan erheben. Zeit und Ort der
Offenlegung sowie die Stelle, bei der die Einwendungen schriftlich oder mündlich
zu Protokoll erhoben werden können, sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gesesammlung 1914. (r. 11376—11377.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1914.