Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Sie tritt mit dem 31. März 1915 außer Kraft. Ist an diesem Tage 
der Auszug offengelegt (§ 3) oder der Unternehmer in den Besitz eingewiesen 
8), so ist das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung zu Ende 
zu führen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. September 1914. 
L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. 
v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow. 
  
(Nr. 11377.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend die Bezeichnung von Arbeiten, für 
welche das vereinfachte Enteignungsverfahren zunächst Anwendung finden 
soll. Vom 15. September 1914. 
Ar# Grund des 9 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes 
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung 
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) wird 
bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der 
Verordnung zunächst bei den nachstehend bezeichneten Bauausführungen aus dem 
Bereiche der staatlichen Eisenbahn-, Wasserbau= und landwirtschaftlichen Ver- 
waltung stattfindet, soweit bei ihnen nach den bestehenden Bestimmungen für 
Enteignungen das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 
1874 (Gesetzsamml. S. 221) maßgebend ist: 
A. Eisenbahnverwaltung. 
1. Die Ergänzungsbauten sowie Erweiterungen und Umgestaltungen für 
bestehende Eisenbahnanlagen, Stationen, Rangieranlagen, Gebäude, 
Werkstätten u. dgl., für welche die Geldmittel durch den Etat der 
Staatseisenbahnverwaltung unter Kap. 23 Tit. 8 der dauernden Aus- 
gaben oder bei Kap. 9 der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
bereitgestellt sind, sowie 
2. die Eisenbahnbauten, für welche die Geldmittel durch besondere Eisen- 
bahnanleihegesetze bewilligt sind (Bun neuer Eisenbahnen, Herstellung
	        
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