Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

— 165 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1914 Nr. 30. 
Inhalt: Verordnung über die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung von Moor., Heide- und 
ähnlichen Ländereien, S. 165. — Allerhöchster Erlaß, betresfsend Rang= und Titelverleihung 
au die Leiter und Lehrer der städtischen Baugewerkschule in Berlin und der Beuthschule, Höheren 
Technischen Lehranstalt der Stadt Berlin, S. 170. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 
unsw., S. 170. 
  
  
  
(Nr. 11379.) Verordnung über die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung 
von Moor., Heide- und ähnlichen Ländereien. Vom 7. November 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen 
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, was folgt: 
  
&1. 
Die Eigentümer von Moor-, Heide= und ähnlichen Ländereien können nach 
den Vorschriften dieser Verordnung zu einer Genossenschaft vereinigt werden, die 
den Zweck hat, diese Ländereien nach einem einheitlichen Plane unter Beschaffung 
der Vorflut und gleichzeitiger Herstellung der erforderlichen Wege und Gräben 
in Acker, Wiese und Weide umzuwandeln und nach Bedarf zu bewirtschaften 
und zu nutzen. 
Das Genossenschaftsgebiet kann in mäßigem Umfang auf andere Ländereien 
ausgedehnt werden, soweit deren Zuziehung zur Herstellung besserer Grenzen oder 
zu einer erheblich besseren Bewirtschaftung erforderlich erscheint. Solche Ländereien 
nehmen an den Kosten der Bodenverbesserung nicht teil. 
2. 
Die Satzung der Genossenschaft wird von dem Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten erlassen. 
Mit dem Erlasse der Satzung entsteht die Genossenschaft. 
6 3. 
Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer 
oder aus mehreren Personen bestehen, von denen eine den Vorsitz führt. Der 
Vorstand wird von den Genossen gewählt. Die Satzung kann jedoch bestimmen, 
daß der Vorstand von der Aufsichtsbehörde (# 4) bestellt wird. 
Gesetzsammlung 1914. (Nr. 11379—11380.) 36 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1914.
	        
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