Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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11. 
Die Satzung ist kostenfrei in den Amtsblättern und nach dem Ermessen 
des Regierungspräsidenten ganz oder auszugsweise auf Kosten der Genossenschaft 
in den Kreisblättern bekannt zu machen. 
712. 
Satzungsänderungen können mangels anderweiter Bestimmungen der 
Satzung von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten und sind nach § 11 bekannt zu machen. 
% 13. 
Neben den §#§ 1 bis 12 dieser Verordnung sind die §#§ 208, 209, der § 212 
Abs. 2 bis 4, die §&# 213 bis 216, 218 bis 221, 223, 224, 226 bis 228, der 
&229 Abs. 1, die 8§ 230, 232 bis 235, 237, 239 bis 243, der § 248 Satz 2 
und die §# 250, 261, 262, 271 bis 274, 278 bis 282 des Waseergesetzes vom 
7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) entsprechend anzuwenden. 
¾ 114. 
Der Genosse kann verlangen, daß ihm seine Ländereien, die von der 
Genossenschaft bewirtschaftet werden, nach der Ernte oder nach Aufhören des Weide- 
betriebs ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung und Nutzung überlassen werden, 
wenn dadurch die wirtschaftliche Nutzung der übrigen Genossenschaftsgrundstücke nicht 
erheblich beeinträchtigt wird. Hat die genossenschaftliche Bodenverbesserung Anlaß 
zur Einleitung eines Verfahrens zur wirtschaftlichen Umlegung der Grundstücke 
oder zur Anderung der kommunalen Zugehörigkeit von Grundstücken geboten, so 
kann der Antrag des Genossen auf Uberlassung seiner Grundstücke zur eigenen 
Bewirtschaftung und Nutzung während der Dauer des Verfahrens abgelehnt 
werden. 
Bei Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß. Der Beschluß ist endgültig. 
An den Kosten, die durch die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der den 
anderen Genossen gehörenden Grundstücke entstehen, sowie an deren Nutzungen 
nimmt der Genosse nicht teil. 
15. 
Die Genossenschaft hat das Recht, die im § 8 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten 
Grundflächen zu enteignen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit der Maßgabe, 
daß an die Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten der Minister für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten tritt. 
Bis zum Erlasse des Enteignungsbeschlusses können die Eigentümer ver- 
langen, daß sie ohne Beteiligung an den Lasten und Nutzungen der Genossenschaft 
in diese als Genossen aufgenommen werden.
	        
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